Rz. 28

Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 bezieht für eine Beitragsübernahme zur privaten Pflegeversicherung den Personenkreis nach § 22 Abs. 1 SGB XI ein. Das sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, denen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit privat abzusichern. Es wird jedoch allgemein kein Anwendungsbereich für diese Personen nach § 174 gesehen, weil diese bei Bezug von Alg nicht mehr freiwillig versichert werden können, denn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft nach § 191 Nr. 2 i. V. m. § 5 SGB V.

 

Rz. 29

Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 bezieht für eine Beitragsübernahme zur privaten Pflegeversicherung den Personenkreis nach § 22 Abs. 1 SGB XI ein. Das sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, denen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit privat abzusichern. Es wird jedoch allgemein auch hier kein Anwendungsbereich für diese Personen nach § 174 gesehen, weil diese bei Bezug von Alg nicht mehr freiwillig versichert werden können, denn die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft nach § 191 Nr. 2 i. V. m. § 5 SGB V.

 

Rz. 30

Abs. 1 Nr. 2 enthält keinen direkten Verweis auf den Personenkreis nach Art. 41 PflVG. Dabei handelt es sich um Personen, die am 1.1.1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren. Sie konnten sich bis zum 30.6.1995 von der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Art. 41 Abs. 1 Satz 3 PflVG bestimmt jedoch die Geltung des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI. Auf diesem Wege sind diese Personen aus Art. 41 PflVG in die Befreiungsregel einbezogen, auf die die erste Alternative in Abs. 1 Nr. 2 Bezug nimmt.

 

Rz. 31

Art. 42 PflVG (Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2) enthält Regelungen zugunsten der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI bereits Versicherungsverträge bei privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen und damit Vorsorge gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit getroffen haben. Nach Angaben des Verbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmen waren davon rd. 200.000 abgeschlossene Verträge betroffen. Bestehenden privaten Pflegeversicherungsverträgen wurde damit Bestandsschutz eingeräumt. Wer bei Inkrafttreten der Pflegeversicherung bereits einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, ist in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei, selbst wenn er an sich zum in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Personenkreis gehört. Voraussetzung war jedoch, dass der Vertrag vor dem Zeitpunkt des Einbringens des Gesetzesentwurfes in den Bundestag, also vor dem 23.6.1993 abgeschlossen wurde, da nur der Personenkreis, der frühzeitig eine Vorsorge gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit getroffen hatte, Vertrauensschutz genießen sollte. Soweit die bereits abgeschlossenen Verträge geringere Leistungen als die soziale Pflegeversicherung vorsahen, waren die Versicherungsnehmer verpflichtet, ihren Versicherungsschutz bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des SGB XI (31.12.1995) in dem erforderlichen Umfang anzupassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung wirkt in diesen Fällen nach Maßgabe des Art. 42 PflVG unbefristet. Auf eine evtl. Versicherungspflicht zur oder Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht an.

 

Rz. 32

Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nach § 23 SGB XI pflegeversicherte Personen bilden die 3. Alternative für einen Anspruch auf Beitragsübernahme. Danach besteht Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreie, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Personen (vgl. § 6 Abs. 3a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). In Bezug auf die private Pflegeversicherung ergibt sich daraus wohl der Hauptanwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 2.

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