0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) von § 207 mit Wirkung zum 1.4.2012 nach § 173 überführt.

Zum 1.1.2004 wurde § 207 Abs. 2 bis 4 redaktionell und zum 1.1.2005 Abs. 1 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde § 207 Abs. 1 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 173 neu gefasst. Zugleich wurde sie geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Übernahme und Erstattung von Beiträgen des Arbeitslosen, der von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Sie bildet eine Einheit mit § 174, dort werden entsprechende Regelungen bei Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.

Abs. 1 behält die Übernahme und Erstattung von Beiträgen den Beziehern von bestimmten Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III vor (Arbeitslosengeld und Übergangsgeld). Die Vorschrift zählt die nach dem SGB VI maßgebenden Regelungen auf, die eine Befreiung von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung begründen können.

Das Leistungsspektrum der Bundesagentur für Arbeit besteht aus der Übernahme von Beitragsverpflichtungen des Leistungsbeziehers an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen und der Erstattung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). Die Leistungen werden nur für die Dauer des Leistungsbezuges erbracht.

Abs. 1 Satz 2 setzt einen Antrag und einen Nachweis für Erstattungen freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus.

Abs. 2 zieht eine erste Übernahme- und Erstattungsgrenze in Bezug auf die vom Leistungsbezieher eingegangenen Verpflichtungen. Es werden nicht mehr als die geschuldeten Beiträge übernommen bzw. die zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet.

Abs. 3 zieht eine zweite Übernahme- und Erstattungsgrenze in Bezug auf die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die die Bundesagentur für Arbeit zu tragen hätte, wenn der Leistungsbezieher nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre. Übersteigt der nach Abs. 3 maßgebende Gesamtbetrag denjenigen nach Abs. 3 Satz 1, räumt der Gesetzgeber dem Leistungsbezieher ein Bestimmungsrecht ein, in welcher Reihenfolge die Bundesagentur seine Ansprüche nach § 173 zu erfüllen hat, wenn sowohl Beitragsübernahme- als auch Erstattungsansprüche bestehen. Macht der Leistungsbezieher von seinem Recht keinen Gebrauch, errechnet die Agentur für Arbeit das Verhältnis der verschiedenen geschuldeten Beiträge zueinander und übernimmt bzw. erstattet Beiträge in der nach § 173 bestimmten Höhe, also in Höhe des Beitrags ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entsprechend diesem Verhältnis.

Abs. 4 stellt klar, dass der Leistungsbezieher nicht mehr selbst zur Beitragszahlung verpflichtet ist, soweit diese von der Bundesagentur übernommen wurde. Das hat z. B. Bedeutung bei Bearbeitungsverzögerungen in den Agenturen für Arbeit.

Die Änderungen der Abs. 1 bis 4 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Vorschrift war damit nicht verbunden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Regelung füllt eine Lücke bei der Sozialversicherung der Leistungsempfänger, die dadurch entsteht, dass bestimmte Personenkreise nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Leistungsbezieher sind grundsätzlich pflichtversichert auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt lediglich dann nicht, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung keine Versicherungspflicht bestand, weil entweder Versicherungsfreiheit vorlag oder eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bestand. Zwar könnten diese Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Bezug von Entgeltersatzleistungen über ein Antragsverfahren der Pflichtversicherung beitreten, jedoch würde dadurch in den meisten Fällen das individuelle Altersvorsorgekonzept beeinträchtigt.

 

Rz. 4

Die Beeinträchtigung steht in einem kausalen Zusammenhang mit Beitragsverpflichtungen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen eingegangen sind. Die Befreiung ist zum Teil sogar davon abhängig, dass eine Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe nachgewiesen werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Andere Personen zahlen in eine private Lebensversicherung statt in die gesetzliche Rentenversicherung ein (§ 231 Abs. 1 SGB VI).

 

Rz. 5

§ 231 SGB VI enthält Übergangsregelungen zu früher erfolgten Rechtsänderungen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 6

Darüber hinaus besteht für die b...

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