Rz. 3

Die Regelung füllt eine Lücke bei der Sozialversicherung der Leistungsempfänger, die dadurch entsteht, dass bestimmte Personenkreise nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Leistungsbezieher sind grundsätzlich pflichtversichert auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt lediglich dann nicht, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung keine Versicherungspflicht bestand, weil entweder Versicherungsfreiheit vorlag oder eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bestand. Zwar könnten diese Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Bezug von Entgeltersatzleistungen über ein Antragsverfahren der Pflichtversicherung beitreten, jedoch würde dadurch in den meisten Fällen das individuelle Altersvorsorgekonzept beeinträchtigt.

 

Rz. 4

Die Beeinträchtigung steht in einem kausalen Zusammenhang mit Beitragsverpflichtungen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen eingegangen sind. Die Befreiung ist zum Teil sogar davon abhängig, dass eine Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe nachgewiesen werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Andere Personen zahlen in eine private Lebensversicherung statt in die gesetzliche Rentenversicherung ein (§ 231 Abs. 1 SGB VI).

 

Rz. 5

§ 231 SGB VI enthält Übergangsregelungen zu früher erfolgten Rechtsänderungen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 6

Darüber hinaus besteht für die befreiten Personen auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zwang zu einem regelmäßigen, in gleicher Höhe zu zahlenden Beitrag.

 

Rz. 7

§ 173 erfasst daher in der Hauptsache Angehörige (Mitglieder) verkammerter Berufe.

 

Rz. 8

Die Beiträge zu Versorgungseinrichtungen wie regelmäßige Beiträge aufgrund von Lebensversicherungsverträgen können von der Bundesagentur für den Leistungsberechtigten gezahlt werden. Bei den freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kommt dagegen wegen der uneinheitlichen Beitragszahlungsmöglichkeiten nur eine Erstattung in Betracht. § 173 schließt nicht aus, Beiträge zur privaten Altersvorsorge mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen zu kombinieren.

 

Rz. 9

Leistungen nach § 173 werden nur an Bezieher von Alg und Übg erbracht. Bezug liegt auch vor, wenn Ansprüche des Berechtigten durch Zahlung an Dritte oder Einbehaltungen durch die Bundesagentur selbst zum Ausgleich von Forderungen erfüllt werden. Dagegen ist kein Leistungsbezug gegeben, wenn der Anspruch ruht oder durch Anrechnung nicht besteht bzw. auf null gemindert ist. Eine Ausnahme besteht bei Sozialversicherung wegen des Eintritts einer Sperrzeit nach der Nachversicherungszeit. Statt gesetzlicher Pflichtversicherung können dann auch Leistungen nach § 173 erbracht werden.

 

Rz. 10

Die Übernahme von Beitragsleistungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern ist von Amts wegen zu prüfen und zu erbringen. Dagegen erfordert Abs. 1 Satz 2 für die Erstattung von Beiträgen nicht nur ausdrücklich einen Antrag, sondern auch laufende individuelle Nachweise.

 

Rz. 11

Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 begrenzen die Leistungen auf den Betrag der Pflichtversicherung ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und auf nicht mehr als die geschuldeten Beiträge. Letztere müssen zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten mindestens 6 Monate vor dem Leistungsbeginn vereinbart worden sein.

 

Rz. 12

Im Falle vorzunehmender Kürzungen kann der Leistungsberechtigte nach Abs. 3 Satz 2 bestimmen, wie dies durch die Bundesagentur zu geschehen hat. Macht er davon keinen Gebrauch, teilt die Bundesagentur ihre Leistungen entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen auf.

 
Praxis-Beispiel

Der Leistungsberechtigte hat 200,00 EUR an eine Versorgungseinrichtung und 300,00 EUR an ein Lebensversicherungsunternehmen zu zahlen. Bei Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung hätte die Agentur für Arbeit 400,00 EUR zu entrichten. Der Berechtigte trifft keine Kürzungsbestimmung. Die Arbeitsagentur übernimmt den Beitrag an die Versorgungseinrichtung in Höhe von 40 % des Gesamtbeitrags von 400,00 EUR (= 160 EUR) und an das Lebensversicherungsunternehmen in Höhe von 60 % des Gesamtbeitrags von 400,00 EUR (= 240,00 EUR), weil die Beitragslast für den Leistungsberechtigten im gleichen Verhältnis aufgeteilt ist. Er hat 40 % des Gesamtbeitrags an die Versorgungseinrichtung und 60 % des Gesamtbeitrags für die Lebensversicherung aufzubringen.

 

Rz. 13

Abs. 4 befreit den Leistungsbezieher von Beitragszahlungen, soweit diese von der Bundesagentur übernommen werden. Diese Regelung hat in der Praxis den besonderen Effekt, dass die Einrichtungen und Unternehmen im eigenen Interesse besonders problemlos mit den Agenturen zusammenarbeiten.

 

Rz. 14

Nach dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe und der gleichzeitigen Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe ab 2005 gilt für die Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in entsprechenden Fällen § 26 SGB II.

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