Rz. 6

Ist der vom Insolvenzereignis betroffene Arbeitnehmer im Inland steuerpflichtig, ohne dass die Steuer laufend vom Arbeitsentgelt einbehalten wird, wird die fiktiv einzubehaltende Steuer (einschließlich. Solidaritätszuschlag) angesetzt (Abs. 2 Nr. 1). Das betrifft typischerweise Gesellschafter einer OHG oder KG, deren Vergütung steuerrechtlich zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb zählt.

 

Rz. 7

Eine fiktive Steuer wird nach Abs. 2 Nr. 2 auch bei Grenzgängern und anderen nur vorübergehend im Inland erwerbstätigen Ausländern abgesetzt, die weder im Inland noch in ihrem Heimatland hinsichtlich des Insolvenzgeldes der Steuerpflicht unterliegen und ansonsten wesentlich besser gestellt würden als ihre steuerpflichtigen Kollegen. Ebenso wird der Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der ausländische Staat entgegen geltenden Regelungen das nach deutschem Recht gezahlte Insolvenzgeld besteuert (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2002, L 1 AL 209/01). Die Regelung findet keine Anwendung, wenn das im Ausland erzielte Arbeitseinkommen weder im Inland noch im Ausland zu versteuern ist (Schmidt, in: NK-SGB III, § 185 Rz. 18). Dabei ist es unerheblich, ob die Steuerfreiheit kraft Gesetzes oder aufgrund einer besonderen Einzelregelung des Finanzamtes besteht.

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