Rz. 8

Soweit Insolvenzgeld aufgrund eines nach Abs. 1 ausgeschlossenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt gewährt worden ist, ist es zu erstatten, Abs. 2. Der gesetzliche Erstattungsanspruch ist zwingend und steht nicht im Ermessen der BA (Mutschler, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB III, § 166 Rz. 7a). Der Empfänger des Insolvenzgeldes ist erstattungspflichtig, ohne dass es einer Aufhebung des Verwaltungsaktes bedarf. Die BA ist aber ermächtigt, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Mutschler, a. a. O., Rz. 7). Für Gutglaubensschutz bleibt wegen des eigenständigen, von §§ 45 und 48 SGB X unabhängigen Erstattungsanspruchs kein Raum (Mutschler, a. a. O., Rz. 2; Schmidt, in: NK-SGB III, § 166 Rz. 3; Kühl, in: Brand, SGB III, § 166 Rz. 8). Erstattungspflichtig sind auch Dritte, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt vor Beantragung von Insolvenzgeld wirksam auf diese übertragen hat. Nach wohl überwiegender Auffassung ist der Erstattungsanspruch auf die Ausschlusstatbestände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 beschränkt (Estelmann, in: Hennig, SGB III, § 166 Rz. 7f; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 166 Rz. 41; Schmidt, a. a. O., Rz. 35; a. A. Mutschler, a. a. O., Rz. 8).

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