Rz. 4

Da § 165 den Zeitraum, für den Insolvenzgeld gewährt werden kann, auch durch den Zeitpunkt des Insolvenzereignisses (bzw. der Kenntnis von diesem, Abs. 2) begrenzt, kommt dem Anspruchsausschluss für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur Bedeutung zu, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich (nicht nur tatsächlich) vor dem Insolvenzereignis beendet worden ist. Abs. 1 Nr. 1 beruht auf der Erwägung, dass Insolvenzgeld nur für Ansprüche auf Arbeitsentgelt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden soll (BT-Drs. 13/4941 S. 188). Nach der Rechtsprechung spricht die Formulierung "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" dafür, einen Anspruch von Abs. 1 Nr. 1 erfasst anzusehen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BAG, Urteil v. 27.7.2017, 6 AZR 801/16 mit Hinweis auf BSG, Urteil v. 20.2.2002, B 11 AL 71/01 R). Nicht unter den Anspruchsausschluss fällt die Urlaubsabgeltung für nicht mehr zu realisierende Urlaubsansprüche (Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 166 Rz. 8). Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen nicht gewährten Ersatzurlaubs (Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 166 Rz. 9d). Etwas anderes gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn eine vorhandene Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus dauert. Gleiches gilt für Ansprüche auf Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil v. 27.7.2017, 6 AZR 801/16). Nicht hierunter fällt eine nachträglich vereinbarte Tariflohnerhöhung, soweit diese den Insolvenzgeldzeitraum betrifft.

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