Rz. 3

Insolvenzgeld kann für alle Ansprüche nicht gewährt werden, die dem Arbeitnehmer gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen. Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur solches Arbeitsentgelt, das mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang steht. Es handelt sich hierbei um Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, wie z. B. Ansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB, die der Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsvertrag wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Anspruch, den der Arbeitnehmer "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat, vom Ausschluss des § 166 Abs. 1 Nr. 1 erfasst (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.4.2008, L 12 AL 273/05; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 25.6.2004, L 3 AL 84/03; SG Kiel, Urteil v. 6.5.2003, SG AL 201/02; BSG, Beschluss v. 19.10.2004, B 11 AL 179/04 B; BSG, Urteil v. 20.2.2002, SozR 3-4100 § 184 Nr. 1; Kühl, in: Brand, SGB III, § 166 Rz. 4; Mutschler, in: Krickrehm/Kreikebohm/Waltermann, SGB III, § 166 Rz. 3a). Nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen solche Ansprüche, die lediglich aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, z. B. noch ausstehende Prämien oder Gewinnausschüttungen. Offen und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob auch der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG unter Abs. 1 Nr. 1 fällt (vgl. BT-Drs. 15/1204 S. 12). Die wohl überwiegende Mehrheit sieht aber § 1a KschG von der Vorschrift mitumfasst (Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 166 Rz. 17; Kühl, in: Brand, SGB III, § 166 Rz. 3).

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