Rz. 1

Bei Inkrafttreten des SGB III war der Inhalt der Vorschrift in § 183 geregelt. Abs. 1 wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Hiermit wurden Kollisionsnormen für Insolvenzfälle mit Auslandsbezug eingeführt und eine Regelungslücke zum Entgeltbegriff in der Freistellungsphase bei flexiblen Arbeitszeitregelungen geschlossen. Abs. 1 Satz 5 ist durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 eingefügt worden.

 

Rz. 2

In seiner jetzigen Fassung ist § 165 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Gegenüber dem bisherigen § 183 sind Anpassung zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18 S. 105). Darüber hinaus sind der bisherigen Sätze 3 bis 5 in Abs. 1 in einen neuen Abs. 2 überführt worden, ohne dass sich dadurch inhaltliche Änderungen ergeben haben. Die bisherigen § 183 Abs. 2 bis 4 sind nun in § 165 Abs. 3 bis 5 normiert.

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