Rz. 16

Eine vorausschauende Betrachtung in Form einer Übernahmeprognose anhand der erkennbaren Tatsachen und der bisherigen tatsächlichen Entwicklung ist für die Beurteilung erforderlich, ob das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen wird. Die Prognose ist gerichtlich voll überprüfbar. Alle verfügbaren Daten müssen genutzt und die Prognose einwandfrei erarbeitet werden. Die Schlussfolgerung muss in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen. Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Arbeitskampfes, Änderungen für die Zukunft sind nicht ausgeschlossen. Dann wird die Prognose nicht rechtswidrig, auch wenn der Arbeitskampf mit einem der Prognose widersprechenden Ergebnis endet. Insoweit kann die Prognose nicht rückschauend durch spätere Entwicklungen widerlegt werden.

 

Rz. 17

Für die Prognoseentscheidung können bedeutsam sein:

  • die Tarifentwicklung in den betroffenen Tarifgebieten, insbesondere nach dem Verhalten der Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit,
  • der Verlauf vorausgegangener Schlichtungsverhandlungen in den Tarifgebieten,
  • die Koordination der Spitzenverbände aus den Tarifgebieten im Vorfeld und im Verlauf des Arbeitskampfes.
 

Rz. 18

Von der Übernahme eines Firmentarifvertrags in einen Flächentarifvertrag kann nicht ausgegangen werden; es sei denn, durch Bündelung von Firmentarifverträgen wird die Breitenwirkung eines Flächentarifvertrags erreicht, die nicht nur eine Ersatz- oder Übergangslösung darstellt.

 

Rz. 18a

Abs. 3 Satz 3 erfasst nicht allein oder überhaupt die Hauptforderung, sondern zielt allgemein auf alle wesentlichen umkämpften und geforderten Arbeitsbedingungen. Entscheidend ist eine nicht nur geringfügige Beteiligung des Arbeitnehmers an den begünstigenden Ergebnissen (also mindestens eine Kampfforderung) des Arbeitskampfes. Auf eine Übereinstimmung mit der ursprünglichen Hauptforderung kommt es dagegen nicht an. Das legt nahe, dass der abzuschließende Tarifvertrag insgesamt für den mittelbar betroffenen Arbeitnehmer gelten oder übernommen werden wird. Das ist jedenfalls der Fall, wenn ernsthaft mit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung gerechnet werden muss. Im Übrigen kommt es z. B. darauf an, ob ohne unmittelbare Geltung im Einzelarbeitsvertrag ein entsprechender Bezug hergestellt wird, ob für den Arbeitnehmer überhaupt ein Tarifvertrag gilt (z. B. bei leitenden Angestellten) oder ein besonderer Tarifvertrag zu schließen ist (z. B. für Auszubildende). Entscheidend ist, dass das Arbeitskampfergebnis auch für den mittelbar betroffenen Arbeitnehmer erstritten wurde. Das ist auch der Fall, wenn die Übernahme des Arbeitskampfergebnisses durch den Arbeitgeber zugesagt worden ist, obwohl dieser nicht tarifgebunden ist. Umgekehrt kommt das Ruhen des Anspruchs auf Alg nicht in Betracht, wenn das Arbeitskampfergebnis wie in der Vergangenheit auch nach dem aktuellen Arbeitskampf dem nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht zugutekommt. Innerhalb der Bundesagentur für Arbeit sichern die Regionaldirektionen eine einheitliche Beurteilung gleicher Sachverhalte in verschiedenen Agenturen für Arbeit. Ggf. wird die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet. Es ist stets eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die eine Prognose auch schon über das Arbeitskampfergebnis einschließt, weil erst daraus gefolgert werden kann, ob auch bei im mittelbar betroffenen Bereich niedrigeren oder höheren Forderungen eine Übernahme erwartet werden kann.

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