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Forderungen werden durch Entscheidung der zuständigen ständigen Gremien einer Tarifvertragspartei erhoben; das kann auch durch konkludentes Verhalten geschehen. Die satzungsmäßige Willensbildung muss aber abgeschlossen sein, ansonsten wäre sie von einem Meinungsbildungsprozess abgeschnitten. Voraussetzung ist jedenfalls nicht, dass die Forderung der anderen Tarifvertragspartei bekanntgegeben worden ist. Im Allgemeinen sind erhobene Forderungen aber auch öffentlich zugänglich, insbesondere in den elektronischen Medien. Es genügt, wenn eine Forderung als erhoben anzusehen ist, ohne dass ein förmlicher Beschluss bereits vorliegt. Damit soll einer missbräuchlichen Verzögerung entgegengewirkt werden. Eine Forderung ist dann als erhoben anzusehen, wenn aus Äußerungen relevanter Funktionsträger zu schließen ist, dass die Forderung faktisch beschlossen wurde. Auf Forderungen der Arbeitgeberseite kommt es nicht an.

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