Rz. 738

Vergleichsweise häufig ist jedoch nach Sachverhaltslage noch ungewiss, ob eine Sperrzeit eingetreten ist, etwa weil der Auflösungssachverhalt noch ermittelt werden muss oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten streitig ist. Sofern die Agentur für Arbeit den Sachverhalt so bewertet, dass sie die Voraussetzungen für die Zahlung von Alg für mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben hält, und die Feststellung, ob eine Sperrzeit eingetreten ist, voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, ohne dass der Arbeitslose dies zu vertreten hätte, kommt eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht.

 

Rz. 739

Vorteil einer solchen Bewilligung ist die Befriedung des Arbeitslosen für den Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung, Vorteil für die Agentur für Arbeit ist die in der Vorschrift enthaltene Erstattungsverpflichtung für den Fall der späteren Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit. Hält die Agentur für Arbeit eine vorläufige Bewilligung nicht für möglich, weil der Nichteintritt einer Sperrzeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist, wird sie eine Teilentscheidung treffen und Alg erst für die Zeit nach Ablauf einer möglicherweise eingetretenen Sperrzeit bewilligen. Dem Arbeitslosen verbleiben Widerspruch sowie Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die faktische Ablehnung von Alg für den hypothetischen Sperrzeitzeitraum. Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen gleichwohl darauf hinzuweisen, dass ihm ggf. Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zustehen können und ihm anzuraten, diese Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Aufgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 31a SGB II werden allerdings auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur vermindert oder gar nicht erbracht (gilt nicht während der Zeit des Sanktionsmoratoriums nach § 84 SGB II vom 1.7.2022 bis 31.12.2022). Hiergegen kann der Arbeitslose mit der Begründung vorgehen, dass die Agentur für Arbeit die dafür notwendigen Feststellungen gerade noch nicht getroffen hat.

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