Rz. 736

Nach einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg kommen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Sperrzeitsachverhalten zur Arbeitsaufgabe verschiedene Möglichkeiten in Betracht, nach denen die Agentur für Arbeit nach einer Arbeitsaufgabe vorgehen kann. Steht die Arbeitsaufgabe fest, ohne dass dem Arbeitslosen ein wichtiger Grund für sein versicherungswidriges Verhalten zur Seite steht, stellt die Agentur für Arbeit die kraft Gesetzes eingetretene Sperrzeit mittels Sperrzeitbescheid fest und bewilligt bei Vorliegen der Anspruchs- und Zahlungsvoraussetzungen Alg für die Dauer des erworbenen Alg-Anspruches ab dem ersten Tag nach Ablauf der Sperrzeit. Insoweit wird der Antrag auf Alg für den Zeitraum des Ablaufs der Sperrzeit, während der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, abgelehnt. Die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit, das Vorliegen eines Ruhenszeitraums, die Ablehnung von Alg in Korrespondenz mit einer Bewilligungsentscheidung über Alg, stellen durch die Bescheide eine einheitliche rechtliche Regelung dar (BSG, Urteil v. 9.2.2006, B7a/7 AL 48/04, unter Hinweis auf BSG, Urteile v. 29.6.1995, B 11 RAr 87/94, v. 16.9.1999, B 7 AL 32/98 R, und v. 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R). Der Bescheid über das Ruhen des Alg enthalte einen eigenen Verfügungssatz über die Feststellung des Ruhens (unter Hinweis auf BSG, Urteile v. 3.6.2004, B 11 AL 71/03 R, und v. 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R). Entsprechendes gilt, wenn Alg erneut beantragt wurde, nachdem eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen worden war.

 

Rz. 737

Hat die Agentur für Arbeit vorbehaltlos Alg bewilligt und stellt sie danach fest, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten ist, ist zu prüfen, ob die bewilligende Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen werden kann. Dabei ist § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zu beachten. Danach ist eine Rücknahme der Alg-Bewilligung nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnis von der eingetretenen Sperrzeit möglich. Ein Sperrzeitbescheid, mit dem die Bewilligung von Alg bei solchen Sachverhalten nicht zurückgenommen wird, kann nicht in einen Rücknahmebescheid umgedeutet werden (vgl. BSG, Urteil v. 15.6.2000, B 7 AL 86/99 R, für den Fall des Entzuges des Alg aufgrund einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung durch Umdeutung des Sperrzeitbescheides im Widerspruchsverfahren).

 

Rz. 737a

Hat die Agentur für Arbeit bei der Leistungsbewilligung übersehen, dass eine Sperrzeit eingetreten ist, so ist diese gleichwohl kraft Gesetzes eingetreten. Der Arbeitslose kann z. B. für die Dauer der Sperrzeit keine höhere als die tatsächlich schon bewilligte Leistung durchsetzen (vgl. BSG, Urteil v. 5.11.1998, B 11 AL 29/98 R). Dasselbe gilt, wenn die Leistung aus anderen Gründen abgelehnt worden ist, die sich im Nachhinein als nicht zutreffend erweisen.

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