Rz. 728

Die Dauer der Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen hat der Gesetzgeber auf pauschal 2 Wochen festgelegt. Damit gewichtet der Gesetzgeber das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitslosen mit dem Anteil, zu dem der Arbeitslose an dem dadurch verursachten Versicherungsschaden beteiligt wird.

 

Rz. 729

Unzureichend nachgewiesene Eigenbemühungen stellen kein Verhalten dar, mit dem der Arbeitslose unmittelbar seine Wiedereingliederung in eine versicherungswidrige Beschäftigung verhindert. Es bleibt jeweils offen, ob und inwieweit ausreichend nachgewiesene Eigenbemühungen zu einer beruflichen Wiedereingliederung oder auch nur zu einer Annäherung an eine solche geführt hätten, ggf. haben auch ausreichend nachgewiesene Eigenbemühungen keinen Beitrag zu einer Erhöhung der Chancen für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung beigesteuert.

 

Rz. 730

Diese Sachlage ist mit einer versäumten Meldung zu vergleichen, weil auch offen bleibt, welche Wirkung die persönliche Vorsprache des Arbeitslosen auf seine Wiedereingliederung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehabt hätte. Ebenso kann im Regelfall nicht zuverlässig beurteilt werden, ob eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung den Eintritt von Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt hätte.

 

Rz. 731

Bei der Einordnung des versicherungswidrigen Verhaltens hat der Gesetzgeber daher demjenigen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ein größeres Gewicht beigemessen als einem einmaligen Meldeversäumnis und einem noch außerhalb des Versicherungsfalles liegenden Verhalten einer verspäteten Meldung. In Kombination mit dem Umstand, dass der Zeitraum für die Durchführung von Eigenbemühungen in der Zeit des laufenden Versicherungsfalles mehrere Wochen oder Monate beträgt, hat sich der Gesetzgeber für eine Verdopplung der Sperrzeitdauer nach Abs. 6 auf 2 Wochen entschieden. Damit wahrt der Gesetzgeber auch die Verhältnismäßigkeit im Vergleich zur Arbeitsablehnung in einem ersten Fall, durch den eine konkrete Aussicht auf eine Beendigung des Versicherungsfalles verspielt wird und bei der die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen und damit eine Woche mehr beträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge