Rz. 647

Im Grundsatz berührt der Eintritt einer Sperrzeit den Krankenversicherungsschutz für die gesetzlich krankenversicherten Arbeitslosen nicht. Für den ersten Monat der Sperrzeit in Fällen der Sperrzeitdauer von 6 oder 12 Wochen besteht nachgehender Versicherungsschutz gem. § 19 Abs. 2 SGB V. Allerdings bestimmt § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld. Soweit keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, liegt eine Versicherungslücke nahe, die der Arbeitslose schließen muss.

 

Rz. 648

Nach Ablauf des ersten Monats besteht Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Krankenversicherungsschutz besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Der Krankenversicherungsschutz besteht wie beim Bezug von Alg. Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch weiterhin. Die Sperrzeit-Krankenversicherung führen die Agenturen für Arbeit jedoch für Zeiten des gleichzeitigen Ruhens wegen einer Entlassungsentschädigung ab dem 1.11.2016 nicht mehr durch.

 

Rz. 649

Ein Anspruch auf Krankentagegeld hängt von dem konkreten Vertragsverhältnis des Arbeitslosen mit dem privaten Krankenversicherungsträger ab.

 

Rz. 650

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für den Arbeitslosen dann, wenn er nach Ablauf der Sperrzeit arbeitsunfähig krank ist und deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 ist ausgeschlossen, weil die Krankheit nicht während des Bezuges von Alg eingetreten ist. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch dann, wenn die Erkrankung während einer Sperrzeit von 3 Wochen aufgetreten ist und nach dem Ende der Sperrzeit andauert. Es greift der nachgehende Versicherungsschutz aus § 19 Abs. 2 SGB V. Nach Ablauf des Nachversicherungsschutzes besteht auch kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz, weil das Alg nicht mehr wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht und auch kein Anspruch auf Alg besteht, weil Arbeitslosigkeit wegen Fehlens von Verfügbarkeit nicht vorliegt. Der Krankenversicherungsschutz sollte gleichwohl nicht entfallen, weil dies keine beabsichtigte Wirkung des Eintritts einer Sperrzeit ist. Deshalb wird in Literatur und Rechtsprechung richtigerweise vertreten, dass Krankenversicherungsschutz durch eine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.

In gleicher Weise wie bei der Krankenversicherung ist auch der Schutz der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit einer Sperrzeit ab dem zweiten Monat geregelt. (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Für die Pflegeversicherung fehlt es allerdings an einem Nachversicherungsschutz. Das SGB XI enthält keine § 19 Abs. 2 SGB V vergleichbare Regelung. Ggf. greift eine Familienversicherung.

 

Rz. 650a

Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) nach § 28a ist bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht möglich, wenn der Antragsteller unmittelbar vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kein Alg bezogen hat, weil dieses wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhte (BSG, Urteil v. 7.4.2016, B 5 AL 1/15 R).

 

Rz. 651

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Zeiten einer Sperrzeit weder Beitrags- noch Anrechnungszeiten sein (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Während einer Sperrzeit wird das Alg nicht deshalb nicht gezahlt, weil Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, sondern weil der Anspruch auf Alg kraft Gesetzes ruht. Die Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitragszeit im Anschluss an den Ablauf der Sperrzeit hängt vom Bezug von Alg ab; eine Berücksichtigung der Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit kommt dann (wieder) in Betracht, wenn Alg wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht gezahlt wird, etwa aufgrund der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 155.

 

Rz. 651a

Eine Abfindung hat wie Krankengeld auch Entgeltersatzfunktion, sodass es gerechtfertigt erscheint, die Begründung eines Pflichtversicherungstatbestands nach dem SGB V, der einen Krankengeldanspruch zur Folge hat, bei zeitgleichem Aufeinandertreffen einer Sperrzeit i. S. d. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit einem Ruhenstatbestand wegen Abfindung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 auszuschließen (SG München, Gerichtsbescheid v. 9.2.2021, S 15 KR 2273/19).

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