Rz. 641

Zum Ruhen des Anspruchs auf Alg tritt im Regelfall eine Minderung der Anspruchsdauer auf das Alg nach § 147 hinzu (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2). Eine Minderung der Anspruchsdauer findet nicht statt, wenn zwischen dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, und dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Alg kein Zusammenhang mehr besteht. Betroffen können nur die versicherungswidrigen Verhalten der Arbeitsaufgabe (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und der Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sein. Liegt zwischen der Arbeitsaufgabe, durch die Arbeitslosigkeit durch zumindest grobfahrlässig herbeigeführt wurde, und dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Alg mehr als ein Jahr, findet eine Minderung der Anspruchsdauer nicht statt. Dem entspricht die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitfolgen, weil der Arbeitslose vor der Arbeitsaufgabe im Regelfall nicht individuell über die Folgen einer schuldhaften Arbeitsaufgabe belehrt werden konnte. Derselben Idee folgt die Jahresfrist, nach deren Ablauf auch nach einem Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme keine Verminderung der Anspruchsdauer auf das Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit mehr stattfindet.

 

Rz. 642

Im Grundsatz vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Tage einer Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von 12 Wochen Dauer also um 84 Tage, bei einer Sperrzeit von 6 Wochen Dauer um 42 Tage und bei einer Sperrzeit von 3 Wochen Dauer um 21 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HS. 1). Damit erreicht der Gesetzgeber, dass durch das versicherungswidrige Verhalten des Arbeitslosen nicht lediglich eine Verschiebung bei der Erfüllung des Anspruchs eintritt, sondern der Anspruch für die Dauer der Sperrzeit überhaupt nicht mehr zur Auszahlung gelangen kann. Der Grundsatz trifft auf die Sperrzeiten wegen versicherungswidrigen Verhaltens bei allen Tatbeständen zu. In Fällen des Eintritts einer Sperrzeit mit Regeldauer von 12 Wochen gilt jedoch die Verschärfung nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 HS 2.

 

Rz. 643

Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer von 12 Wochen ziehen eine Verminderung der Anspruchsdauer um ein Viertel nach sich. Für die Berechnung ist die Anspruchsdauer maßgebend, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis zusteht (es sei denn, es liegt ein Fall nach § 148 Abs. 2 Satz 2 vor). Erwirbt der Arbeitslose also einen (neuen) Anspruch auf Alg mit einer Dauer von 12 Monaten (§ 147 Abs. 2), verliert er durch den Eintritt der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe 3 Monate hiervon (statt 84 Tage seiner erworbenen Anspruchsdauer). Bei einer Anspruchsdauer von 24 Monaten verliert der Arbeitslose ein halbes Jahr seiner Anspruchsdauer auf Alg. Die Regelung ist im Grundsatz von der Rechtsprechung des BSG gedeckt (vgl. BSG, Urteil v. 4.9.2001, B 7 AL 4/01 R). Ursprüngliche Absicht der Regelung zur Kürzung der Anspruchsdauer war allerdings der Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Alg mit einer Anspruchsdauer von bis zu 32 Monaten, insbesondere im Zusammenhang mit sog. Frühverrentungen und Frühverrentungsprogrammen. Insofern könnte es bei einer maximalen Anspruchsdauer von 24 Monaten für ältere Arbeitslose angezeigt sein, die Regelung etwas abzumildern.

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