Rz. 490

Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis. Dieses gehört zusammen mit der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zu den häufigsten festgestellten Sperrzeiten (wie auch das Meldeversäumnis im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 32 SGB II der häufigste Leistungsminderungstatbestand ist). Im Arbeitsförderungsrecht wurden früher Meldeversäumnisse mit Säumniszeiten geahndet, seit dem 1.1.2005 treten Sperrzeiten mit einer Dauer von einer Woche ein, eine weitaus weniger drastische Rechtsfolge gegenüber den Säumniszeiten nach früherem Recht, auch bei mehreren sich aneinander anschließenden Sperrzeiten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, allerdings mit der weiteren Rechtsfolge, dass Sperrzeiten wegen Meldeversäumnis zur Erlöschensfrist nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 hinzugerechnet werden.

 

Rz. 491

Eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis setzt eine wirksame Meldeaufforderung durch die Agentur für Arbeit, eine korrekte Rechtsfolgenbelehrung i. S. des Sperrzeitrechts, ein tatsächliches Meldeversäumnis und das Fehlen eines wichtigen Grundes voraus. Solche Meldeaufforderungen haben eine Unfallversicherung zur Folge, wenn Arbeitslose der Aufforderung nachkommen (BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 1/17 R). Arbeitsuchende und Arbeitslose unterliegen während der Zeit, während der sie nach § 38 Abs. 1 arbeitsuchend gemeldet sein müssen, und während der Zeit, für die sie Alg beanspruchen, der Meldepflicht. Ob Alg tatsächlich schon bewilligt und angewiesen oder ausgezahlt wurde, ist hingegen ohne Bedeutung. Insofern kann sich allenfalls der Umstand, dass der meldepflichtigen Person keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden haben, um die Agentur für Arbeit mit zumutbarem Aufwand aufsuchen zu können, bei der Prüfung des wichtigen Grundes auswirken. Eine Meldeaufforderung zu einem Termin nach dem Ende des Bezuges von Alg, ohne dass ein weiterer Anspruch auf die Leistung geltend gemacht wird, unterliegt nicht der Meldepflicht.

 

Rz. 492

Die allgemeine Meldepflicht für Arbeitslose, die Alg begehren, ergibt sich aus § 309. Diese Vorschrift schreibt die persönliche Meldung bzw. das persönliche Erscheinen zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin für Arbeitslose vor, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert. Der persönlichen Meldung hat der Arbeitslose in der Dienststelle nachzukommen, die ihm die Agentur für Arbeit in der Einladung zur Meldung bezeichnet. Das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Bezuges bzw. des Anspruchs auf andere Sozialleistungen oder wegen der Zuerkennung anderer Sozialleistungen, wegen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt oder eine Entlassungsentschädigung sowie wegen einer eingetretenen Sperrzeit und bei Arbeitskämpfen (§§ 156 bis 160) berühren die Meldepflicht nicht, diese besteht aufgrund des § 309 Abs. 1 Satz 3 unvermindert weiter, ebenso bei einem Ruhen wegen Leistungsminderung nach § 145 Abs. 2. Wird der Arbeitslose allein aufgrund seines eigenen Wunsches zu einer Beratung in die Agentur für Arbeit eingeladen, liegt ein gesetzlicher Meldezweck nicht vor. Eine fehlende Meldung hindert ggf. die (weitere) Auszahlung des Alg.

 

Rz. 493

Die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, die § 310 bestimmt, hat keinen Bezug zur Sperrzeit nach § 159. Wegen einer Verletzung dieser Pflicht tritt eine Sperrzeit nicht ein.

 

Rz. 494

Die Meldepflicht für Arbeitsuchende ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 5. Dort wird die Geltung der Meldepflicht nach § 309 ausdrücklich geregelt. Diese besteht zunächst, soweit dies in § 38 Abs. 1 Satz 1 bis 5 bestimmt wird, also z. B. auch unabhängig davon, ob der Fortbestand eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 3) und nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen (§ 38 Abs. 1 Satz 4). Die Meldepflicht besteht nicht für Zeiten, für die sich der Arbeitsuchende vorzeitig arbeitsuchend gemeldet hat. Insoweit kommt es auf den Tag an, an dem die meldepflichtige Person letztmalig dem Gesetz folgend arbeitsuchend zu melden hat. Im Übrigen vgl. die Komm. zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 9. Die Meldepflicht besteht auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld (vgl. § 107).

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