Rz. 456

Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei Ablehnung einer zumutbaren beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Berufliche Eingliederungsmaßnahmen in diesem Sinne können sein

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45),
  • Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung (Dritter und Vierter Abschnitt des Dritten Kapitels) sowie
  • Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Siebenter Abschnitt des Dritten Kapitels).

Zu den abgelehnten Maßnahmen gehört auch die Nichteinlösung eines Bildungsgutscheines (umstritten). Nach anderer Auffassung stellt der Gutschein schon kein konkretes Bildungsangebot dar, sondern nur eine Zusicherung der Übernahme von Lehrgangskosten ohne weitere Geldleistungen.

 

Rz. 457

Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 enthält die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen des Abbruchs einer dieser beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Bei Ablehnung verweigert der Arbeitslose die Teilnahme im konkreten Einzelfall, ein Abbruch liegt sowohl bei einem solchen durch den Teilnehmer wie auch bei einem Ausschluss aus der Maßnahme wegen maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger bzw. die Agentur für Arbeit vor.

 

Rz. 457a

Ein konkret datumsmäßiger Beginn der Sperrzeit ist in der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu benennen, da er vom Datum des zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsfolgenbelehrung naturgemäß noch nicht bekannten Datum des Abbruchs der Maßnahme abhängt. Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den Eintritt der Sperrzeit mit Abbruch der Maßnahme kann ohne Weiteres der Beginn einer etwaigen Sperrzeit ersehen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.2.2021, L 18 AL 62/20).

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