Rz. 390

Unmittelbar lehnt der Arbeitslose eine angebotene Beschäftigung ausdrücklich ab, etwa durch Erklärung gegenüber der Fachkraft der Agentur für Arbeit, durch schriftliche Erklärung auf den zugesandten Vermittlungsvorschlag hin oder auf andere Weise oder in anderer Form. Dahinter muss der Wille des Arbeitslosen stehen, das Angebot nicht anzunehmen, denn für den Eintritt einer Sperrzeit ist von Bedeutung, dass ihm sein Verhalten vorgeworfen werden kann.

 

Rz. 391

Aussagen und Auskünfte des Arbeitslosen gegenüber einem Arbeitgeber, die sich auf naheliegende Umstände in Bezug auf die angebotene Beschäftigung beziehen, etwa das gesundheitliche Leistungsvermögen oder auch realitätsgerechte Gehaltsvorstellungen, stellen keine ausdrückliche Arbeitsablehnung dar. Im Übrigen kann die Ablehnung eines Vermittlungsangebotes der Agentur für Arbeit auch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Einer ausdrücklichen Ablehnung einer angebotenen Arbeit kann auch ein Gesprächskontakt mit dem Arbeitgeber vorausgehen, etwa zur Vergütung der Tätigkeit, oder ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten.

 

Rz. 392

Der Arbeitslose ist in sperrzeitrechtlicher Hinsicht nicht dazu verpflichtet, das Angebot der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzunehmen.

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