Rz. 373

Zwar hat der Arbeitnehmer durch die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit nach dem Ende befristeten Beschäftigung herbeigeführt. Der Arbeitnehmer kann sich für die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses jedoch auf einen wichtigen Grund berufen, weil Arbeitnehmern aufgrund der grundgesetzlich verbürgten Berufswahlfreiheit ohne drohenden Sperrzeiteintritt grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen muss, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Für den Arbeitnehmer war der Wechsel in ein anderes Berufsfeld in dem durch das BSG entschiedenen Verfahren zwar nicht mit einer besseren Bezahlung, aber mit einer Erweiterung seiner beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden. Eine missbräuchliche Gestaltung war nicht zu erkennen, denn das befristete Arbeitsverhältnis erstreckte sich nicht nur auf einen unwesentlichen Zeitraum und sollte im Folgejahr als befristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen. Im Ergebnis darf dem Arbeitslosen kein anderes Verhalten als die Arbeitsaufgabe zugemutet werden können (st. Rechtsprechung, zuletzt Bay. LSG, Urteil v. 19.4.2018, L 10 AL 223/17, vgl. auch SG Konstanz, Urteil v. 19.10.2021, S 7 AL 2364/20). Im Verfahren vor dem SG Konstanz spielte auch die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Weiterbildung in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle.

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