Rz. 251

Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird durch Nichtleistung oder Schlechtleistung realisiert. In Fällen der Nichtleistung hat der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder erst verspätet aufgenommen, vorzeitig oder endgültig beendet oder aber nach einer Unterbrechung nicht mehr fortgesetzt. Seltener sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zurückhält. Handelt der Arbeitnehmer rechtswidrig und endgültig, wird ihm ein Bruch des Arbeitsvertrages zugerechnet, ansonsten handelt es sich meist um unentschuldigte Fehlzeiten. Dem Arbeitgeber kann aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ein (außerordentliches) Kündigungsrecht erwachsen, einfach vom Arbeitsvertrag zurücktreten kann er hingegen nicht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht zur Ausübung binnen einer Frist von 2 Wochen setzt Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraus.

 

Rz. 251a

Eine Schlechtleistung liegt nicht vor, wenn Kraftfahrer eines Arbeitgebers gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr verstoßen, die bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelungen begangen werden, wenn der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder zahlt. Um Arbeitslohn handelt es sich dabei nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.11.2016, 1 K 2470/14 L).

 

Rz. 252

In Fällen der Schlechtleistung kommt der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Arbeitsleistung zwar nach, seine Arbeitsergebnisse sind aber als mangelhaft einzustufen. Das schlechte Arbeitsergebnis kann auf unterschiedlichen Ursachen beruhen, etwa Flüchtigkeit, ein langsames Arbeitstempo, mangelhaft erstellter Entscheidungsgrundlagen, ein schlicht nicht gelungenes Arbeitswerk, die Beschädigung von Arbeitsgerät. Ein Fall der Nichtleistung ist bei Schlechtleistung im Regelfall nicht gegeben. Relevant wird Schlechtleistung erst, wenn dem Arbeitgeber aus pflichtwidriger Handlung ein Schaden erwächst. Aus der Schlechtleistung kann ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers hervorgehen, ausnahmsweise kann auch eine außerordentliche Kündigung berechtigt sein. Andere Möglichkeiten für den Arbeitgeber sind Entgeltminderungen und Schadensersatzansprüche. Davon zu unterscheiden sind Fehler, die bei jeder beruflichen Tätigkeit hin und wieder vorkommen, und auf die sich ein verständiger Arbeitgeber auch einstellen muss. Im Zweifel wird es in Grenzfällen, wenn überhaupt, zunächst zu einer Abmahnung kommen. Für den Eintritt einer Sperrzeit ist aber im Rahmen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 allein das arbeitsvertragswidrige Verhalten maßgebend.

 

Rz. 252a

Der Arbeitnehmer darf sich auch dann nicht folgenlos versicherungswidrig verhalten, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer einer Sperrzeit nur entgehen, wenn ihm für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite steht (SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 23.11.2017, S 7 AS 612/15).

 

Rz. 252b

Aus seinem Verhalten heraus wird vom Arbeitnehmer erwartet, dass er seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag erfüllt und dabei die Interessen des Arbeitgebers so wahrt wie das nach seiner Stellung im Betrieb, seinen eigenen Interessen und denjenigen anderer Arbeitnehmer billigerweise von ihm verlangt werden kann. Crowdworker sind keine Arbeitnehmer (LAG Bayern, Urteil v. 4.12.2019, 8 Sa 146/19).

 

Rz. 253

Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag wurden früher auch Treuepflichten genannt. Gegenstand dieser Nebenpflichten ist die Wahrung der Interessen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer in der Weise, in der dies von ihm billigerweise erwartet werden kann. Dabei kann der Grundsatz von Treu und Glauben eine entscheidende Rolle spielen. Der Arbeitnehmer hat insbesondere die Ordnung des Betriebs zu wahren und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Durch Nebenpflichten wird der Arbeitnehmer nicht daran gehindert, seine Interessen wahrzunehmen, er hat jedoch auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und Loyalität zu wahren. Das gilt auch für das außerdienstliche Verhalten. Der Umfang und die Intensität von Nebenpflichten sind unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, auf welcher Grundlage das Arbeitsverhältnis besteht, etwa Vertrauen, persönlicher Beziehung usw. Auch eine Verletzung von Nebenpflichten kann ein arbeitsvertragswidriges Verhalten nach dem Sperrzeitrecht sein. Der Arbeitnehmer darf aber auch dann seinen persönlichen Interessen nachgehen, wenn er dadurch etwas weniger leistungsfähig ist.

 

Rz. 254

Interessen des Arbeitgebers werden beeinträchtigt, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers auf die betrieblichen Abläufe oder das Arbeitsver...

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