Rz. 242

Liegt keine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitsleistung vor, sondern eine allein durch den Arbeitgeber ausgesprochene Freistellung, kommt es gleichfalls darauf an, ob diese widerruflich oder unwiderruflich gilt. Denn im Falle der Widerruflichkeit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht, weil der Arbeitgeber tatsächlich sein Direktionsrecht weiterhin ausübt, eine Sperrzeit kann nicht eintreten, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, es liegt kein (sichtbarer) Lösungstatbestand vor. Bei unwiderruflicher Freistellung endet das Beschäftigungsverhältnis, die Agentur für Arbeit hat zu prüfen, ob ein Sperrzeittatbestand erfüllt wurde. Das wird regelmäßig nicht der Fall sein, wenn auch das Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis einseitig durch den Arbeitgeber ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers beendet worden ist.

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