Rz. 1

§ 159 wurde ursprünglich durch Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 144 in das SGB III eingefügt und ist am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Dort wurde die Vorschrift wie folgt geändert:

Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 3 Nr. 31 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert.

Abs. 1 Nr. 2 wurde neu gefasst, Nr. 3 wurde ergänzt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurden die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert und Abs. 4 angefügt. Die neue Rechtslage galt nicht für Sperrzeiten, die noch in 2002 eingetreten sind (BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 11 AL 10/08 R).

§ 144 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 insgesamt neu gefasst.

Abs. 1 Satz 3 wurde zum 6.8.2004 (Art. 3 Nr. 2b) und ab 1.1.2005 (Art. 3 Nr. 2c) eingefügt durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).

Abs. 4 Satz 2 wurde durch das 4. SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) zum 1.1.2005 angefügt.

Durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) wurden Abs. 1 Nr. 7 mit Wirkung zum 31.12.2005 angefügt sowie die Abs. 2 und 6 geändert.

Zum 1.1.2009 wurde Abs. 1 geändert und Abs. 4 durch Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) neu gefasst.

Abs. 1 wurde zum 1.1.2011 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) redaktionell geändert: "arbeitssuchend" in "arbeitsuchend".

§ 144 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 nach § 159 überführt. Dazu wurde die Vorschrift neu gefasst und zugleich geschlechtsneutral ausformuliert. Die Änderungen in Abs. 1, 3 und 4 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art ohne Auswirkungen auf das materielle Recht, insbesondere, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Seither wurde die Vorschrift wie folgt geändert:

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Die Änderung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 diente ausweislich der Gesetzesbegründung nur zur Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.

Die Abs. 1, 2 und 4 wurden durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

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