Rz. 48

Gleichwohlleistungen werden grundsätzlich endgültig bewilligt, es sei denn, entlassungsentschädigungsunabhängige Tatsachen sind dafür ausschlaggebend, etwa eine fehlende Arbeitsbescheinigung zur Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen für das Alg. Die Regelung des Abs. 4 gewährleistet, dass der Arbeitslose insoweit nicht vom Alg abgeschnitten wird, als er eine Entlassungsentschädigung zwar beanspruchen kann, aber ganz oder teilweise noch nicht erhalten hat. Die Regelung stimmt inhaltlich mit der Gleichwohlleistung nach § 157 Abs. 3 bei Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung überein (vgl. Komm. zu § 157). Zum Anspruchsübergang vgl. BSG, Beschluss v. 27.4.2010, B 8 SO 2/10 R, SozR 4-1300 § 116 Nr. 1 (Zahlung des Schädigers trotz Anspruchsübergangs eines Schadensersatzersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger an den Geschädigten eröffnet für den Anspruch auf Erstattung der Leistung gegenüber dem Geschädigten den Sozialrechtsweg). Eine Gleichwohlleistung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber gegen den Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung aufgerechnet hat. Ein früher entstandener Zahlungsanspruch als Folge eines gerichtlichen Verfahrens kann dem Arbeitnehmer nicht aufgrund einer späteren Minderung der Anspruchsdauer entgegengehalten werden (vgl. Rz. 15).

 

Rz. 49

Soweit übergegangene Ansprüche der Agenturen für Arbeit erfüllt wurden, ist die insoweit nicht verbrauchte Anspruchsdauer gutzuschreiben (vgl. seit dem 1.8.2016 § 148 Abs. 3). Erstattungsansprüche der Agentur für Arbeit entstehen nur aus tatsächlich ausgezahlten Beträgen einer Entlassungsentschädigung (BSG, Urteil v. 8.2.2001, B 11 AL 59/00 R, SGb 2001 S. 243, unter Aufgabe von BSG, Urteil v. 13.3.1990, 11 RAr 69/89, SozR 3-4100 § 117 Nr. 2). Sie richten sich nach § 115 SGB X.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge