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Den Altersrenten ähnliche Leistungen sind öffentlich-rechtliche, aber auch privatrechtliche Ansprüche auf Leistungen aus Mitteln öffentlicher Haushalte (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, nicht aber private [Kapital-]Lebensversicherungen oder privatrechtliche Ansprüche aus Tarifverträgen auf Zusatzversorgungsleistungen). Es kommt auf die Voraussetzungen für die Leistung nach ihrer Gesamtkonzeption an. Danach kann die Leistung nur ähnlich sein, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter voraussetzt, mit dem das Erwerbsleben als beendet anzusehen ist (Altersgrenze), und dem Grunde nach dazu geeignet ist, den Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen (Lohnersatz zur allgemeinen Sicherstellung des Lebensunterhaltes), ohne deshalb einen Hinzuverdienst untersagen zu müssen. Voraussetzung im Einzelfall ist aber nicht die Identität der Altersgrenze oder die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Eine Leistung ist jedenfalls öffentlich-rechtlicher Art, wenn sie von einem öffentlichen Träger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) gewährt wird, auch wenn es sich um privatrechtliche Leistungen handelt. Ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis ist ohne Belang (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil v. 23.9.1980, 7 RAr 66/79).

Zu den das Ruhen des Alg bewirkenden Leistungen gehört auch der Bezug von Versorgungsleistungen in Höhe von 66 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich einer Beihilfe im Krankheitsfall an einen ehemaligen Berufsoffizier. Eine Teilzeitbeschäftigung mit der Abführung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, bei der das Arbeitsentgelt nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wurde, konnte zwar einen Anspruch auf Alg entstehen lassen, das Ruhegehalt brachte jedoch den Anspruch auf Alg zum Ruhen (BSG, Urteil v. 23.10.2014, B 11 AL 21/13 R).

Renten wegen Todes haben keine Lohnersatz-, sondern Unterhaltsersatzfunktion. Deshalb ist auch die große oder kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VI) nicht als ähnliche Leistung i. S. d. Ruhensvorschrift zu qualifizieren. Diese Renten werden unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt. Die Witwenrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt zwar die Vollendung des 45. Lebensjahres voraus, woraus aber nach der Rechtsprechung des BSG kein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, sondern lediglich eine besondere Bedarfssituation geschlossen werden kann (BSG, Urteil v. 10.9.1998, B 7 AL 96/97 R).

 
Praxis-Beispiel
 
ähnliche Leistungen keine ähnlichen Leistungen

Ruhegehälter an Beamte

(z. B. § 42 BBG) wegen Vollendung der Altersgrenze
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit für Beamte und Soldaten
Ruhegehälter an Berufssoldaten (§ 45 SVG)* wegen Vollendung der Altersgrenze Ruhegehalt für Strahlflugzeugführer
Ausgleichsgeld nach § 12 FELEG Produktionsaufgabenrente nach § 1 FELEG
  zeitlich unbeschränktes Überbrückungsgeld von der Seekasse

Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bei tatsächlichem Bezug,

Übergangsversorgung der VBL

Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI) einschließlich der früheren Bergmanns(voll)renten, die als Rente für Bergleute gezahlt werden

Vorgezogenes Altersruhegeld der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

Kapital-Lebensversicherungen

* Das betrifft auch das Ruhegehalt an Soldaten aufgrund des Personalstrukturgesetzes-Streitkräfte v. 30.7.1985 (BGBl. I S. 1621); vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2003, B 11 AL 25/03 R.

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