Rz. 22

Voll- und Teilversorgungen der Sonderversorgungssysteme für Angehörige der Nationalen Volksarmee, der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung der DDR und des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit führen nach Maßgabe der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen von Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 3359) zum vollen oder teilweisen Ruhen des Alg. Die Rechtsverordnung beruht auf der Ermächtigung des § 163 Nr. 3. Es handelt sich um Versorgungsleistungen, die nicht in die Rentenversicherung überführt wurden. Die Gleichstellung der Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem mit einer Altersrente bzw. einer vergleichbaren Leistung öffentlich-rechtlicher Art hält das LSG Sachsen nicht für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie zum teilweisen Ruhen des Anspruchs auf Alg nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 führt (LSG Sachsen, Urteil v. 18.3.2010, L 3 AL 213/07, vgl. zuvor schon Urteil v. 19.1.2006, L 3 AL 115/02). Wird wegen der Beschäftigungslosigkeit eine höhere Rente als Entgeltersatzleistung geleistet, ruht das Alg auch in Höhe der Mehrleistung, denn dann wurde die Mehrleistung nicht schon während des Versicherungspflichtverhältnisses bezogen und hat deshalb den Lebensstandard nicht schon während der Zeit der Beschäftigung geprägt.

 

Beispiele für das Ruhen nach einer Rechtsverordnung:

 
Rechtsgrundlage Versorgung
2. Grundsatzentscheidung v. 16.3.1990 zur Versorgungsordnung Nr. 11/72 – Innenministerium Vorruhestandsgeld
1. Ergänzung v. 28.3.1990 zur Versorgungsordnung Nr. 5/85 – Zollverwaltung Vorruhestandsgeld
1. Grundsatzentscheidung v. 16.3.1990 zur Ordnung des Ministers für Inneres und Chef der Deutschen Volkspolizei Nr. 11/72 über die soziale Leistungsgewährung v. 1.7.1954 i. d. F. v. 14.6.1985 mit den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen (Versorgungsordnung Nr. 11/72 – Innenministerium) befristete erweiterte Versorgung
2. Ergänzung v. 5.4.1990 zur Versorgungsordnung Nr. 5/85 der Zollverwaltung der DDR v. 1.12.1985 mit den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen (Versorgungsordnung Nr. 5/85 – Zollverwaltung) befristete erweiterte Versorgung
Grundsatzentscheidung v. 19.3.1990 zur Ordnung Nr. 005/9003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee v. 1.9.1982 mit den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen (Versorgungsordnung Nr. 005/9/003 – Verteidigungsministerium) befristete erweiterte Versorgung
 

Rz. 23

Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versorgung bringen das Alg in vollem Umfang zum Ruhen. Die Teilversorgungen Übergangsrente und Invalidenteilrente (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AAÜG) bringen das Alg lediglich in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung zum Ruhen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der VO). Das Alg nach § 149 Nr. 1 (erhöhtes Alg) ruht abweichend davon nur zu 33 % und das Alg nach § 149 Nr. 2 (allgemeines Alg) zu 40 % der Übergangsrente oder Invalidenteilrente, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung 180 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach dem AFG zurückgelegt hat. Hat sich die Versorgungsleistung wegen Eintritt von Arbeitslosigkeit erhöht oder wegen Anrechnung vermindert, wird insoweit ein Ausgleich geschaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 der VO).

An die Stelle der Dienstbeschädigungsteilrente – die nach der Rechtsprechung des BSG im Zusammenhang mit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt werden durfte (Urteil v. 23.7.1998, B 11 AL 45/97 R) – nach den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR ist zwischenzeitlich ein Dienstbeschädigungsausgleich getreten, der kein Ruhen des Alg bewirkt. Das gilt nicht für die Zusatzversorgungssysteme für hauptamtliche Mitarbeiter der Parteien. Dies macht § 2 der VO erforderlich, der die Dienstbeschädigungsteilrente der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr. 3 gleichstellt. Der für die übrigen Teilversorgungen bestimmte Kürzungsausgleich gilt auch für diese Teilrente.

Invalidenrenten bei Erreichen besonderer Altersgrenzen brauchten mangels Leistungsbezieher in die VO nicht mehr als Ruhenstatbestand aufgenommen zu werden, weil die Rente seit einigen Jahren weggefallen ist.

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