Rz. 8

Der Solidaritätszuschlag ist als zu berücksichtigender Abzug seit 2005 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 explizit festgeschrieben. Seine Höhe richtet sich nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz und beträgt 5,5 % der täglichen Lohnsteuer (§ 4 SolZG). Die Höhe der Lohnsteuer ist damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Die gesetzliche Begrenzung des Solidaritätszuschlages ist zu beachten. 2024 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 18.130,00 EUR (Alleinstehende) bzw. 36.260,00 EUR (Zusammenveranlagung) liegt. Schon aufgrund der bisherigen Anhebung der Deckelungsgrenze und der zweimaligen Anhebung der Freigrenzen in den Jahren 2021 und 2023 wird bei weniger als 3 % der Leistungsbezieher ein Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Durch das Inflationsausgleichsgesetz wurden die Freigrenzen zur Ermittlung des Solidaritätszuschlags ab 1.1.2024 erneut erhöht. Für Anspruchstage ab dem 1.1.2024 sind die neuen Werte für die Berechnung des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Bestandsfälle oder um seit dem 1.1.2024 neu entstandene Ansprüche handelt. Durch den Wegfall oder die Verminderung des Solidaritätszuschlags erhöht sich für Leistungstage ab 1.1.2024 auch das tägliche Alg.

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