Rz. 7

Steuerrechtliche Grundlagen für die Lohnsteuer sind die §§ 1, 1a, § 38a Abs. 4, §§ 38b, 39, 39e und § 39f EStG. Arbeitnehmer werden in Steuerklassen eingereiht, günstigere Steuerklassen hängen von unbeschränkter Einkommensteuerpflicht ab, die grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt. Ansonsten ist nur die Einreihung in die Lohnsteuerklasse I möglich. Für Staatsangehörige der EU bzw. des EWR gilt dies auf Antrag für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Wohnsitz oder Aufenthalt in einem dieser Staaten. Die Lohnsteuer kann nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 direkt der dort näher bestimmten Lohnsteuertabelle entnommen werden. Eigenständige Berechnungen sind nicht erforderlich. Darin ist auch die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG und seit dem 1.1.2024 ein neu definierter Bestandteil für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG eingearbeitet. Für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, ist in den Steuerklassen I bis V ein Teilbetrag zur Vorsorgepauschale in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, zu berücksichtigen; der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den Buchstaben b bis d einen Betrag in Höhe von 1.900,00 EUR nicht übersteigt. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Einfügung des Buchstabens e in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG. Die Vorsorgepauschale ist Bestandteil des Programmablaufplans, der bei der Ermittlung des Leistungsentgelts zugrunde zu legen ist. Für Ansprüche auf Alg, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sind, ist deshalb die Vorsorgepauschale maßgebend, die nach dem Programmablaufplan zu berücksichtigen ist, der zu Beginn des Jahres galt, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus pauschalierten Teilbeträgen zusammen und wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt. Die Pauschale wird bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und wirkt sich deshalb auch unmittelbar auf die Höhe des Leistungsentgelts aus. Hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge (Buchst. a) ist das bisherige Recht aus § 10c Abs. 2 EStG übernommen worden. Die Altersvorsorgeaufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie tatsächlich gezahlt werden, die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost sind zu beachten. Die Pauschale entspricht dem Arbeitnehmeranteil aus dem Arbeitslohn am Rentenversicherungsbeitrag (§ 39b Abs. 4 EStG enthält allerdings eine bis 2024 reichende Übergangsregelung). Hinsichtlich der Krankenversicherung beträgt der Vorsorgepauschale-Anteil den Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V. Dieser Beitragssatz ist anzuwenden, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 0,9 % und die Hälfte des danach verbleibenden Beitragssatzes (somit ab 1.1.2024 ein Anteil von insgesamt 7,0 % bei einem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % – plus ggf. Zusatzbeitrag). Im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze ist nach Buchst. c der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung einschließlich eines etwaigen Erhöhungsbetrages nach § 55 SGB XI zu berücksichtigen. Die Grundlagen für die Feststellung der Lohnsteuer nach § 153 (ab 1.4.2012) regeln Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie die Abs. 2 und 3. Die Agenturen für Arbeit haben ggf. das Ergebnis aus der Multiplikation der Lohnsteuer, die sich aus dem Programmablaufplan der Lohnsteuer für die Steuerklasse IV ergibt, und dem Faktor nach § 39f EStG als Abzugsbetrag für die Lohnsteuer zu berücksichtigen.

 

Rz. 7a

Maßgebend ist der Programmablaufplan, der vom Bundesministerium der Finanzen zur Erstellung der Lohnsteuertabellen zu Beginn des Kalenderjahres, in dem das Stammrecht entstanden ist, bekannt gegeben worden ist (§ 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG). Im Rahmen der Vorsorgepauschale werden die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Das gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, weil das Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet (§ 153 nimmt nicht auf § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG Bezug). Der Programmablaufplan ist auch für die späteren Änderungen der Steuerklasse und des Faktors maßgebend.

 

Rz. 7b

Abs. 1 Satz 4 regelt die Parameter bzw. Grenzwerte für die Bestimmung der Vorsorgepauschale nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, die in die Berechnung der Lohnsteuer eingeht, abweichend von § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG. Bei den Rentenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur Arbeitsförderung (ab 1.1.2024, redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung des Buchs...

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