Rz. 34

Abs. 3 Nr. 2 stellt allein auf Zeiten einer flexiblen Arbeitszeitvereinbarung i. S. d. § 7 Abs. 1a SGB IV ab, die Wertguthabenvereinbarungen i. S. d. § 7b SGB IV sind und in den Bemessungszeitraum fallen. Daraus kann der Bemessungszeitraum allein mit Zeiten der Arbeitsleistung, allein mit Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder mit Entgeltabrechnungszeiträumen aus Arbeitsphase und Freistellungsphase gefüllt sein. Der Gesetzgeber geht für die aktive Phase über das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt hinaus, für Zeiten der Freistellung wird nur das Arbeitsentgelt berücksichtigt, das auch für die Versicherung zur Arbeitsförderung relevant war.

  • Aus Entgeltabrechnungszeiträumen mit Arbeitsleistung wird das Arbeitsentgelt in die Bemessung eingestellt, das der Arbeitslose ohne die Arbeitszeitvereinbarung für die geleistete Arbeit erzielt hätte. Dabei wird nicht vollends auf das hypothetische Vollzeitentgelt abgestellt, sondern das Arbeitsentgelt berücksichtigt, das der Arbeitslose ohne eventuell vereinbarungsbedingte oder sonstige freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers, aber auch ohne Rückstellungsbeträge als Wertguthaben für die Freistellungsphase ausgezahlt bekommen hätte. Unberücksichtigt bleibt z. B. hypothetisches Arbeitsentgelt für Fehltage in der Arbeitsphase, für die der Arbeitslose deshalb keinen Lohn beanspruchen konnte und erhalten hat.
  • Aus Entgeltabrechnungszeiträumen in der Freistellungsphase wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt in die Bemessung einbezogen. Das ist ohne Besonderheiten das ausgezahlte Entgelt aus dem Wertguthaben. Berücksichtigt wird aber auch zusätzliches laufend gezahltes Entgelt, sofern kein Sachverhalt nach Abs. 2 vorliegt.
  • Fallen sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsleistung als auch mit Freistellung in den Bemessungszeitraum, wird aus der Summe der Arbeitsentgelte aus beiden Phasen bemessen.

Im Ergebnis erfährt der Arbeitslose eine Begünstigung, weil in der aktiven Phase ein höheres als das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt wird.

 

Rz. 34a

Der Arbeitslose wird nicht vor Nachteilen bei der Bemessung des Alg geschützt, soweit Freistellungszeiten in den Bemessungszeitraum fallen. Es kann sich ein gegenüber dem Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase günstigeres Alg ergeben, wenn der Arbeitslose nach Ablauf der Arbeitsphase aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Haben Arbeitnehmer zur Aufstockung ihres Arbeitsentgelts in der Familienpflegezeit Wertguthaben in Anspruch genommen (vgl. § 7b SGB IV), findet Abs. Nr. 2 keine Anwendung. Die maßgebenden Zeiträume sind entsprechend der Anordnung des Gesetzes bei der Bildung des Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen. Abs. 3 Nr. 2 trifft nicht auf den Fall zu, in dem bei unwiderruflicher Freistellung nach dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung das Arbeitsentgelt noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt wird und deswegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Abs. 3 Nr. 2 ist auf Zeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz anzuwenden.

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