Rz. 32

Wertguthaben i. S. d. Abs. 2 Nr. 2 ist im Regelfall Entgelt nach einer Wertguthabenvereinbarung i. S. d. § 7b SGB IV, das der Arbeitslose im Rahmen einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Zeiten der Arbeitsleistung und Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung in der Phase der Arbeitsleistung für die Phase der Freistellung angespart hat, das aber nicht für eine tatsächliche Zeit der Freistellungsphase gezahlt wird. Das ist in besonderen Fällen des § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV der Fall. Dem Arbeitslosen wird das – ggf. verbliebene – Wertguthaben in einer Summe ausgezahlt, weil das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende der Arbeitsphase (ohne Freistellung) bzw. vor Ablauf der Freistellungsphase endet oder für die Zeit der Freistellung nicht als laufend zu zahlendes Arbeitsentgelt benötigt wurde. Abs. 2 Nr. 2 betrifft also typischerweise Fälle einer vorzeitigen Auszahlung, Fälle der Kündigung oder des Eintritts von Erwerbsminderung. Nicht betroffen ist der typische Fall einer Wertguthabenvereinbarung mit dem Ziel einer flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen. Die gesetzliche Regelung will verhindern, dass aufgrund von Ereignissen, die nicht mit einer Wertguthabenverwendung nach § 7c SGB IV übereinstimmen, ein erhöhtes Arbeitsentgelt durch die Agenturen für Arbeit zu zahlen ist, das weder in Einklang mit der Arbeitslosenversicherung steht noch den gesetzlichen Intentionen der Arbeitslosenversicherung entspricht. Eine Wertguthabenvereinbarung wird dadurch gekennzeichnet, dass eine schriftliche Vereinbarung besteht, nach der ein Wertguthaben aufgebaut werden soll, das längerfristigen Anforderungen genügt und nicht einer kurzfristigen flexiblen Arbeitszeitgestaltung oder betrieblichen Produktions- oder Arbeitszeitzyklen. Eingebrachtes Arbeitsentgelt soll später (z. B. bei Freistellung) entnommen werden. Das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt ist zuvor (oder danach) mit erbrachter Arbeitsleistung erzielt (vor oder nach Freistellung von der Arbeitsleistung; Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit). Zudem muss das Wertguthaben mtl. 520,00 EUR (ab 1.10.2022) übersteigen, wenn die Beschäftigung nicht schon vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Im Kern wechseln sich aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung Arbeit und Freistellungszeiten ab. In der Freistellungsphase wird Arbeitsentgelt gezahlt, das während der Arbeitsphase "einbehalten" wurde (als Ansparung). Modellhaft geschieht dies bei einem Modell mit 50 % Arbeitszeit und 50 % Freistellung.

Richtig ist im Kontext der Bemessung, dass vorzeitig ausgezahltes Wertguthaben und Wertguthaben, das für die betriebliche Altersversorgung genutzt wird oder im Zusammenhang mit Kündigungen gezahlt wird, bei der Bemessung unberücksichtigt bleibt; problematisch ist hingegen dieses Vorgehen insoweit, als Wertguthaben betroffen ist, für das Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden bzw. wurden.

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