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Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens soll einerseits gewährleisten, dass in möglichst vielen Fällen eine Regelbemessung vorgenommen werden kann, auch wenn das vorrangige Ziel, auf aktuelle Arbeitsentgelte zurückzugreifen, nicht mehr oder nicht mehr vollständig erreicht werden kann. Andererseits soll sozialpolitisch unerwünschten Bemessungsergebnissen pauschaliert begegnet werden. Das gilt gleichermaßen für überhöhte wie unerwünscht geringe Bemessungsergebnisse. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens ermöglicht es aber nicht, im Bemessungsrahmen liegende niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen, es findet allein eine Erweiterung des Rahmens statt (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.6.2011, L 2 AL 23/10). Abs. 3 Nr. 1 verpflichtet zur Erweiterung des Bemessungsrahmens, um zu einem Regelbemessungszeitraum zu gelangen, der die Arbeitsentgeltverhältnisse vor der Entstehung des Anspruchs ausreichend zuverlässig widerspiegelt. Dazu gehört aber nicht der Fall, in dem der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Tranfer-Kurzarbeitergeld (Kug) bezogen hat. Für das Alg ist die Basis für die Berechnung des Transfer-Kug maßgebend. Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet nur dann zur Erweiterung des Bemessungsrahmens, wenn außergewöhnlich wenige Tage im Bemessungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden können. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ermöglicht die Erweiterung im Grundsatz nur auf Veranlassung des betroffenen Arbeitslosen.

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