Rz. 47

Abs. 4 – bis zum 30.6.2023 noch Abs. 3 – schreibt fest, dass eine Minderung der Anspruchsdauer auf geleistetes Alg nach den §§ 145, 157 Abs. 3 oder 158 Abs. 4 nicht vorzunehmen ist, soweit der Bundesagentur für Arbeit das Alg einschließlich der auf diesen Betrag entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erstattet oder ersetzt worden sind (in Fällen des § 145 i. V. m. § 103 SGB X). Damit entspricht der Gesetzgeber dem Grundsatz des Übermaßverbotes und ordnet die nicht vorzunehmende Minderung der Anspruchsdauer an. Bis zu dieser Festschreibung lag es an der Agentur für Arbeit, die Erstattung zu betreiben.

 

Rz. 48

Technisch wird eine Minderung der Anspruchsdauer gleichwohl vorgenommen, wenn das Alg oder Teil-Alg geleistet worden ist. Im Falle der Erstattung oder des Ersatzes wird die Anspruchsdauer dann "gutgeschrieben", die Minderung also rückwirkend korrigiert. Das kann dazu führen, dass nunmehr ein anderer Träger wiederum Erstattungsansprüche aus einer Nachzahlung von Alg hat, etwa das Jobcenter, das nach Erschöpfen der ursprünglichen Anspruchsdauer Alg II erbracht hat.

 

Rz. 49

Abs. 4 letzter HS schreibt vor, dass Bruchteile von Tagen auf volle Tage aufzurunden sind. Daraus ist zu schließen, dass eine Gutschrift der Anspruchsdauer tageweise geprüft werden muss. Für jeden Tag, für den das Alg einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ohne die Arbeitsförderung erstattet wurde, ist die Anspruchsdauer um diesen Tag zu korrigieren. Dazu ist der gesamte Erstattungsbetrag durch die Anzahl der Tage zu teilen, für die die Agentur für Arbeit Alg bzw. Teil-Alg vorgeleistet und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgeführt hat. Reicht der so ermittelte tägliche Erstattungsbetrag nicht aus, um das geleistete Alg und die Beiträge für den Tag zu decken, ist die Leistung rechnerisch gleichwohl für jeden Tag zu einem Bruchteil ersetzt worden. Alle Bruchteile sind aber nicht jeweils auf ganze Tage aufzurunden, die Agentur für Arbeit führt die Berechnung nur einmalig insgesamt durch, sodass sich aus dem Erstattungsbetrag und dem Bruttobetrag der Leistung (einschließlich Sozialversicherungsbeitrag) ein Betrag ergibt, der auf den nächsten vollen Tag gutzuschreibender Anspruchsdauer aufzurunden ist. Durch die klare gesetzliche Regelung werden insbesondere Rechtsstreitigkeiten mit den Agenturen für Arbeit um vergleichsweise geringe Beträge vermieden, das stellt einen Beitrag zum Rechtsfrieden dar.

 

Rz. 50

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit den Anschein einer vorläufigen Entscheidung gesetzt haben könnte, erfolgte eine rechtmäßige und endgültige Gleichwohlgewährung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.8.2022, L 14 AL 42/18, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 25.10.1989, 7 RAr 108/88). Eine Minderung der Anspruchsdauer für die Zeiten des Bezugs entfällt nachträglich erst, wenn die Bundesagentur für Arbeit für das gewährte Alg Ersatz erlangt (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 24.7.1986, 7 RAr 4/85, und v. 9.8.1990, 7 RAr 104/88). Die durch Erfüllung eingetretene Minderung ist nicht rückgängig zu machen, wenn die Bundesagentur für Arbeit keinen Ersatz erhält, selbst wenn sie die übergegangenen Ansprüche nicht betreibt, obwohl es ihr möglich ist.

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