Rz. 9

Der Bestimmung der Grundanspruchsdauer ist die Summe der berücksichtigungsfähigen zurückgelegten Versicherungspflichtzeiten innerhalb der Rahmenfrist nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Keine Berücksichtigung können Zeiten finden, in denen die Versicherungspflicht nicht bestanden bzw. fortbestanden hat. Dies trifft nach Abs. 1 Satz 2 auf Zeiträume einer Beschäftigung zu, während der für mehr als einen Monat kein Arbeitsentgelt gezahlt worden ist; in diesen Fällen kann der gesamte Unterbrechungszeitraum nicht berücksichtigt werden. Das Alg unterliegt jedenfalls nach § 145 denselben zeitlichen Beschränkungen, es wird nicht automatisch nahtlos bis zur laufenden Zahlung einer noch zu bewilligenden Rente geleistet.

 

Rz. 10

Ebenso bleiben sämtliche Versicherungspflichtzeiten unberücksichtigt, die vor dem Erlöschen des Anspruchs nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 21 Wochen liegen (§ 142 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 11

Der Berücksichtigung einer Versicherungspflichtzeit steht aber nicht entgegen, dass der Arbeitslose hieraus bereits einen Anspruch auf Teil-Alg erworben und diese Leistung bezogen hat.

 

Rz. 12

Bis zu welcher Höchstanspruchsdauer der Grundanspruch aufgrund des § 123 Abs. 1 von 6 Monaten aufgestockt werden kann, bestimmt sich nach dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs auf Alg vollendet hat. Die Bestimmung des Lebensalters richtet sich nach § 187 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensalter mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet. Für die Bestimmung der Höchstanspruchsdauer ist von Bedeutung, ob der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs auf Alg bereits mindestens 50 Jahre alt ist. Eine auch nur befristete Verlängerung der Anspruchsdauer für alle Anspruchsberechtigten auf 24 Monate hat der Deutsche Bundestag abgelehnt (vgl. BT Drs. 17/269, vgl. aber § 421d). Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgerechnet.

 

Rz. 13

Dieses Grenzalter bildet zusammen mit der Summe der versicherungspflichtigen Monate ein Stufensystem, wobei die Versicherungszeitstufen jeweils 4 Monate, für verlängerte Anspruchsdauern 6 Monate, betragen (von 12 Monaten bis 24 Monaten). Entsprechend dem Verhältnis von 2 : 1 ergeben sich daraus stufenweise Anspruchsdauern im Takt von 2, 3 und in der letzten Stufe 6 Monaten (von 6 bis 18 Monaten). Die Höchstanspruchsdauer für jüngere Arbeitslose (unter 50 Jahre) beträgt 12 Monate, die für ältere Arbeitslose 24 Monate.

 

Rz. 13a

Ist ein Ruhenszeitraum rechtswidrig zu lange festgesetzt worden (im entschiedenen Fall ein Ruhenszeitraum aufgrund einer Entlassungsentschädigung), ist zu beachten, dass die Gewährung von Alg an einen konkreten Leistungs- bzw. Bewilligungszeitraum gebunden ist. Das bedeutet, dass Alg auch dann nachzuzahlen ist, wenn die Anspruchsdauer zuvor bereits vollständig durch Leistung der Agentur für Arbeit verbraucht wurde (§ 148 Abs. 1 Nr. 1), der Anspruch auf Alg also erfüllt ist (LSG Hessen, Urteil v. 21.5.2012, L 7 AL 188/11).

 

Rz. 14

Abs. 2 sieht für ältere Arbeitnehmer 3 verlängerte Anspruchsdauern vor:

15 Monate nach 30 Monaten Versicherungspflichtzeit,

18 Monate nach 36 Monaten Versicherungspflichtzeit und

24 Monate nach 48 Monaten Versicherungspflichtzeit.

Die zum 1.1.2008 in Kraft gesetzten Anspruchsdauern werden durch § 434r a. F. bzw. seit dem 1.4.2012 § 439 auch auf ältere Arbeitnehmer übertragen, deren Anspruch auf Alg am 1.1.2008 noch nicht erschöpft war. § 434r a. F. bzw. § 439 überträgt die Anspruchsdauerverlängerung darüber hinaus auf die dafür relevanten arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vgl. die Komm. dort). Ein Fall des nach § 434r entstandenen Höchstanspruches lag jedoch nicht vor, wenn sich ein Alg-Anspruch bis zum 31.12.2007 um die Restdauer eines erloschenen Anspruches (§ 127 Abs. 4 a. F. bzw. § 147 Abs. 4) verlängert hatte (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.5.2011, L 3 AL 17/10). Auch hier bestimmt die Anspruchsdauer bei der Wiederbewilligung von Alg die maßgebende Anspruchsdauer nach dem relevanten Lebensalter und dem Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts und nicht des neuen Zahlungsanspruches (SG Berlin, Urteil v. 1.4.20112, S 70 AL 3145/10).

 

Rz. 15

Für die Altersstufe nach § 147 ist allein der Tag der Entstehung des Anspruchs auf Alg maßgebend. Dies bedeutet, dass einerseits keine höhere Anspruchsdauer beansprucht werden kann, wenn das für die Altersstufe erforderliche Lebensalter während des Bezuges von Alg und vor Erschöpfen des Anspruches vollendet wird. Ebenso kann eine Anspruchsdauer der höheren Stufe nicht anlässlich der Wiederbewilligung eines früher entstandenen Anspruchs verlangt werden, weil zwischenzeitlich das dafür erforderliche Alter von 50 Jahren erreicht worden ist. In Fällen der Wiederbewilligung von Alg, weil die Anwartschaftszeit bei erneuter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Alg nicht erneut erfüllt worden ist, bestimmt sich das für die Anspruchsdauer maßgebende Lebensalter nach dem (früheren) Zeitpunkt der...

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