Rz. 3

Auf die Anspruchsdauer sind die Regelungen der §§ 136 ff. auch anzuwenden, wenn Alg als Gleichwohlleistung gezahlt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2011, L 16 AL 142/11). Damit gilt § 147 auch für solche Leistungsfälle.

 

Rz. 3a

Die Regelrahmenfrist beträgt 2 Jahre (§ 143 Abs. 1), ab 1.1.2020 jedoch 30 Monate. Sie beginnt mit dem Tag vor Entstehung des Stammrechts und läuft kalendermäßig ab. Im Falle der Rückwirkung der Arbeitslosmeldung wegen fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit beginnt auch die Rahmenfrist entsprechend früher. Zur Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Alg ist sie grundsätzlich, also nicht nur bei Arbeitnehmern, die mindestens 50 Jahre alt sind, um 3 Jahre zu erweitern, ab 1.1.2020 jedoch nur noch um 30 Monate. Die Rechtsänderung in § 143 und in Abs. 1 führt dazu, dass die Anspruchsdauer jeweils aus einem Zeitraum von längstens 5 Jahren ermittelt wird (bis 31.12.2019 2 Jahre + 3 Jahre nach Abs. 1 Satz 1; ab 1.1.2020 30 Monate + 30 Monate). Zur Anspruchsdauer im Sonderfall des § 142 Abs. 2 vgl. Rz. 18b ff.

 

Rz. 4

Die Rahmenfrist darf nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen, in der der Arbeitslose bereits eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 147 Abs. 1 Satz 2 und § 143 Abs. 2). In einem solchen Fall endet die Rahmenfrist an dem Tag, an dem die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist und damit das Stammrecht auf Alg begründet wurde, weil auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Durch diese Begrenzung der Rahmenfrist wird verhindert, dass Versicherungspflichtzeiten, die bereits einmal zur Begründung einer Anspruchsdauer beigetragen haben, nicht nochmals dazu herangezogen werden.

 

Rz. 5

Diese plausible Regelung benachteiligt den Arbeitslosen allerdings insoweit, als auch die Versicherungspflichtzeiten unberücksichtigt bleiben, die wegen der Stufenanordnung der Anspruchsdauer und der Bestimmung von Höchstanspruchsdauern bei Erfüllung der vorherigen Anwartschaftszeit nicht zur Begründung einer höheren Anspruchsdauer herangezogen wurden.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitslose war in den 2 Jahren der Rahmenfrist 22 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Ihm wird die seinem Lebensalter entsprechende Anspruchsdauer von 10 Monaten bewilligt. Dafür benötigte er lediglich 20 Monate Versicherungspflichtzeiten.

Später hat der Arbeitslose erneut die Anwartschaftszeit erfüllt, weil er 14 Monate Versicherungspflichtzeiten zurückgelegt hat. Die neu erworbene Anspruchsdauer beträgt 6 Monate; die in der vorherigen Rahmenfrist unberücksichtigt gebliebenen 2 Monate können nicht herangezogen werden, um den neu erworbenen Anspruch auf 8 Monate festzustellen. Es bleibt dabei, dass die aufgrund der Stufenanordnung der Anspruchsdauer möglichen Lösungen auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben stehen müssen (spezifiziert hierzu die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen).

Dieses Beispiel gilt ab 2020 gleichermaßen mit der Maßgabe, dass die Rahmenfrist nicht mehr 2 Jahre, sondern 30 Monate beträgt.

 

Rz. 6

Hat sich schon die Rahmenfrist nach § 143 Abs. 2 für die Anwartschaftszeit verkürzt, kommt eine Erweiterung dieser Rahmenfrist nach § 147 Abs. 1 insoweit nicht mehr in Betracht.

 

Rz. 7

In Fällen der Erweiterung der Rahmenfrist nach § 143 Abs. 3 ist die danach festgestellte Rahmenfrist um ein Jahr – auf maximal 6 Jahre – zu verlängern. Auch für diese Fallgestaltungen gilt Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, die ein Hineinreichen in eine frühere Rahmenfrist verbietet, wenn darin eine Anwartschaftszeit erfüllt worden ist.

 

Rz. 8

Die Tatbestände nach § 143 Abs. 3 sind selbst keine Versicherungspflichtzeiten. Daher stehen dem Arbeitslosen im Ergebnis auch bei längerer Rahmenfrist maximal 5 Jahre zur Verfügung, um die zur Erlangung der Höchstanspruchsdauer erforderlichen Versicherungspflichtzeiten zurückzulegen.

 

Rz. 8a

Das Ziel der Erhaltung eines längeren Leistungsanspruches auf Alg bei Gesetzesänderung stellt allein keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar (BSG, Urteil v. 14.9.2010, B 7 AL 33/09 R), kann also den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 nicht verhindern. Es müssen schon berufliche oder persönliche Gründe hinzukommen und Härteregelungen durch Verkürzung der Sperrzeit einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

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