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Die entsprechend anzuwendenden Regelungen des SGB V für die entsprechenden Sachverhalte im Krankenversicherungsrecht beziehen sich hauptsächlich auf die Pflichten der Beteiligten, z. B. die Bescheinigungspflicht des Arztes, die Vorstellungspflicht des Arbeitslosen beim Medizinischen Dienst. Im Übrigen ist zu beachten, dass Organspender Krankengeld nach § 44a SGB V oder Entgeltersatz aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag erhalten (vgl. auch §§ 8, 8a Transplantationsgesetz). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Spende von Organen, Gewebe oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erbringen die Agenturen für Arbeit richtigerweise keine Leistungsfortzahlung. Weitere Vorschriften aus dem SGB V betreffen insbesondere die Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung für Bescheinigungszwecke nach § 311 durch Vertragsärzte und die Verpflichtung, in Zweifelsfällen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuschalten (vgl. §§ 73, 275 SGB V).

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