Rz. 20

Die Regelung unterscheidet nach maximaler Leistungsfortzahlung für 50 Tage an Alleinerziehende und 25 Tage an die übrigen Arbeitslosen im Kalenderjahr. Davon dürfen Alleinerziehende allerdings maximal 20 Tage für ein Kind in Anspruch nehmen, die übrigen Arbeitslosen 10 Tage, der Gesamtanspruch kann jeweils nur bei mehreren erkrankten Kindern ausgeschöpft werden. Dabei werden die Wochenendtage und Wochenfeiertage nicht mitgerechnet, die keine Arbeitstage sind und für die der Arbeitslose nicht arbeitsbereit sein muss. Alleinerziehend ist, wer allein steht und mit dem Kind/den Kindern mit zustehender Personensorge in einem Haushalt lebt. Ohne Personensorge kommt es darauf an, ob die Person, der die Personensorge zusteht, an dieser gehindert ist. Erkrankt ein Kind während der Wahrnehmung des Umgangsrechts, dürfte ebenfalls Leistungsfortzahlung zu erbringen sein, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Leistungsfortzahlung vorliegen. In jeder vollen Woche der Betreuung (ohne Wochenfeiertag) fallen ungeachtet der Leistungspflicht der Agentur für Arbeit für alle Wochentage nur 5 Tage Betreuung an, die auf die Anspruchsdauer für die Leistungsfortzahlung angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere erkrankte Kinder betreut werden, es gibt also keine Mehrfachanrechnung; weitere erkrankte Kinder werden sozusagen anrechnungsfrei parallel betreut. Die jeweilige Frist von 10 bzw. 20 Tagen verlängert sich dadurch allerdings nicht. Wird die Frist durch eine Erkrankung nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitslose die verbliebenen Tage für eine oder mehrere weitere Erkrankungen einsetzen.

 

Rz. 20a

Eine andere Person i. S. d. Abs. 3 muss nicht nur im Haushalt mit dem Vater oder der Mutter leben, sondern auch für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege geeignet sein. Auf die tatsächliche Übernahme dieser Aufgaben kommt es insoweit nicht an.

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