Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 124a nach § 144 überführt.

§ 124a a. F. ist zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) eingefügt worden. Mit der Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung wird die Zusammenführung von Alg und Unterhaltsgeld (Uhg) realisiert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 144 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.

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