Rz. 3

Die Arbeitslosmeldung steht in engem Zusammenhang mit der präventiven Ausrichtung des SGB III. Die Gewährung von Entgeltersatzleistungen ist nachrangig gegenüber der Wiedereingliederung in ein Beschäftigungsverhältnis per Vermittlung der Agentur für Arbeit durch Auswahl und Vorschlag und gegenüber Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. §§ 4 und 5). Vermittlungsbemühungen setzen aber – auch aus Rechtsgründen (vgl. § 36) – eine Potenzialanalyse und Eignungsfeststellungen durch den Arbeitsvermittler voraus, die durch nähere Erkenntnisse über die Qualifikationen und Zusatzqualifikationen des Arbeitnehmers sowie dessen Neigungen und tatsächliche oder rechtliche Bindungen gewonnen werden. Dazu gehören auch Feststellungen zu Defiziten, die durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung überwunden werden können. Der Einsatz von Prognoseinstrumenten, z. B. dem Profiling, soll zudem dazu beitragen, die Integrationschancen zügig zu erhöhen. All dies bedingt eine persönliche Vorsprache des Arbeitslosen in der zuständigen Agentur für Arbeit, entweder durch eine persönliche Arbeitslosmeldung oder eine elektronische Arbeitslosmeldung mit nachfolgendem persönlichen Beratungs- und Vermittlungsgespräch, nach Arbeitslosmeldung in der nicht zuständigen Agentur für Arbeit ist dies zügig Arbeitstag nachzuholen. Die notwendigen Erkenntnisse können nicht allein aus vordruckmäßigen Beschäftigungsnachweisen und Antragsformularen gewonnen werden. Wird die persönliche Vorsprache mit der Meldepflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung verknüpft, ist zugleich aus leistungsrechtlicher Sicht gewährleistet, dass die persönliche Meldung am Anfang des Versicherungsfalles steht und deshalb einer möglichst zügigen Arbeitsvermittlung und damit geringeren Belastung der Versichertengemeinschaft nicht entgegensteht. Dasselbe Ziel wird durch ein kurzfristiges persönliches Gespräch nach einer elektronischen Arbeitslosmeldung erreicht. Deshalb beharrt Abs. 1 Satz 1 aus guten Gründen auf einer persönlichen Arbeitslosmeldung, die zudem bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erfolgen hat, wenn keine elektronische Arbeitslosmeldung erfolgt, damit eine mehrmalige, kurz aufeinanderfolgende Eignungsfeststellung vermieden wird. Die Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung ist nicht von der Vorlage eines Personalausweises abhängig (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.7.2011, L 3 AL 236/11). An eine persönliche Arbeitslosmeldung sind nach der Rechtsprechung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Es genügen etwa bei einer persönlichen Vorsprache der Hinweis auf eine beendete Beschäftigung, die Suche nach einer neuen Beschäftigung und der Wunsch nach Unterstützung durch die Agentur für Arbeit (vgl. Hess. LSG, Urteil v. 13.3.2006, L 9 AL 254/04, unter Berufung auf BSG, Urteil v. 19.,1.2005, B 11a/11 AL 41/04 R). Zu den Bedingungen einer elektronischen Arbeitslosmeldung mit Identitätsnachweis vgl. Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2a SGB I.

Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat (§ 327 Abs. 1). Zu Besonderheiten vgl. Komm. zu § 327. Im Verwaltungsvollzug wird die persönliche Arbeitslosmeldung bei einer nicht zuständigen Agentur für Arbeit anerkannt, wenn die persönliche Meldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit am nächsten Arbeitstag nachgeholt wird, an dem diese Agentur für Arbeit dienstbereit ist.

 

Rz. 4

Ausnahmsweise ist auf eine persönliche Arbeitslosmeldung zu verzichten. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitslose an der persönlichen Meldung aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen gehindert ist. Dann kann ein Vertreter unter Vorlage einer Vollmacht und eines ärztlichen Attestes, das die gesundheitlichen Einschränkungen belegt, die Meldung für den Arbeitslosen wahrnehmen (§ 145 Abs. 1, im Übrigen vgl. LSG Hamburg, Urteil v. 4.5.2012, L 2 AL 33/10).

 

Rz. 4a

Die Bundesagentur für Arbeit leitet aus dem THW-Helferrechtsgesetz den Willen des Gesetzgebers ab, dass Helfer wegen eines THW-Dienstes keine leistungsrechtlichen Nachteile erleiden sollen. In Fällen, in denen ein Arbeitsloser sich wegen eines überraschenden Auslandseinsatzes zuvor nicht mehr persönlich arbeitslos melden kann, lassen die Agenturen für Arbeit eine vorherige Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 als persönliche Arbeitslosmeldung gelten. Fehlt es an einer solchen Meldung, ist die Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht erfüllt.

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 3 lässt zu, dass die persönliche Meldung bis zu 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden kann. Diese Frist ist zum 1.1.2004 um einen Monat auf drei Monate verlängert worden. Die Vorschrift entzerrt Publikumsandrang zu bestimmten Terminen, insbesondere am Quartals-, aber auch Monatsende, wenn viele Kündigungsfristen ablaufen. Andererseits ist die Vorschrift wenig konsequent, weil sie eine Job-to-Job-Vermittlung erschwert. Im Ergebnis entfaltet die Einschränkung kaum ...

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