Rz. 2

Die Vorschrift regelt spezielle Sachverhalte, bei denen der Gesetzgeber Verfügbarkeit annehmen will oder im Regelfall nicht anerkannt wissen möchte.

Abs. 1 fingiert Verfügbarkeit bei Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 sowie gesellschaftlich oder sozialpolitisch erwünschte Tätigkeiten wie Notstandsdienste, freie Arbeit und gemeinnützige Leistungen oder Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahmen im Rahmen beruflicher Rehabilitation. Der Suspens reicht jeweils nur bis zur Grenze der Unvereinbarkeit von Verfügbarkeit mit dem Dienst bzw. der Maßnahme. Verfügbarkeit ist seit dem 1.8.2019 auch dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn ein für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendiger Integrationskurs (§ 43 AufenthG) oder ein berufsbezogener Kurs der Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG) besucht wird.

Abs. 2 stellt die im Einzelfall widerlegbare Vermutung auf, dass Schüler und Studenten bei ordnungsgemäßer Verfolgung ihres Ziels nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können.

Abs. 3 ermöglicht Arbeitslosen ungeförderte berufliche Weiterbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld (Alg), wenn dies einer Beschäftigungsaufnahme nicht entgegen steht und die Agentur für Arbeit zugestimmt hat.

Abs. 4 regelt Verfügbarkeit bei Beschränkung der Arbeitsbereitschaft auf versicherungspflichtige Teilzeit- oder Heimarbeit. Damit reagiert der Gesetzgeber auf auch aus sozialpolitischen Gründen forcierten gesellschaftlichen Wandel.

Die Änderungen in den Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.

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