Rz. 15a

Soweit im Gesetz zeitliche Unmittelbarkeit gefordert wird, z. B. für die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit beitragende Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung, und die Frist von einem Monat überschritten wird (vgl. § 7 Abs. 3 SGB IV), während der Unmittelbarkeit regelmäßig angenommen wird, kann gleichwohl in Einzelfällen Unmittelbarkeit noch gegeben sein. Hierfür kommt es z. B. auf die Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft an (Schutz der Personen, die auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, vgl. BSG, Urteil v. 23.2.2017, B 11 AL 3/16 R).

 

Rz. 15b

Eine Anspruchsberechtigung besteht grundsätzlich auch bei (wiederholter) kurzer Arbeitslosigkeit. Es muss jedoch stets geprüft werden, ob tatsächlich Beschäftigungslosigkeit gegeben ist. Das war z. B. auch bei einem Grafiker beim ZDF nicht der Fall, der stets monatlich befristete Arbeitsverträge geschlossen hatte, weil von einem auf Dauer gerichteten Rechtsverhältnis auszugehen war, weil der Arbeitnehmer umfassend in den Betrieb des ZDF eingegliedert und abgesichert war, es bestand ein umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht des ZDF (BSG, Urteil v. 11.3.2014, B 11 AL 5/13). Besteht in Zeiten zwischen den im Theater vorgesehenen Auftritten bzw. Vorstellungen nach dem Verständnis der beiden Arbeitsvertragsparteien eine Verpflichtung des Künstlers zur kurzfristigen Dienstbereitschaft, sodass eine Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers festzustellen ist, wird das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen oder beendet, sondern besteht durchgehend fort (vgl. z. B. LSG Sachsen, Urteil v. 12.2.2015, L 3 AL 142/12, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R).

 

Rz. 15c

Ein Beschäftigungsverhältnis besteht immer dann weiterhin, wenn zwar die tatsächliche Arbeitsleistung beendet wurde oder als unterbrochen anzusehen ist, aber das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Arbeitsvertragspartner den Willen haben, auch das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen (BSG, Urteil v. 11.3.2014, B 11 AL 5/13 R).

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