Rz. 53

Eine Landeskonzeption für die Assistierte Ausbildung muss sich stets auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes beziehen. Es muss die besonderen Lebensumstände konkretisieren, die eine Förderung mit der Assistierten Ausbildung rechtfertigen. Die Agenturen für Arbeit (und die Jobcenter nach dem SGB II) werden darauf achten, dass die Zielgruppe, die Qualifizierungen, die Betreuung und die Förderplanung eingehend beschrieben sind.

 

Rz. 54

Ausbildungsvorbereitende Module in der Schule sind nach den Verwaltungsvorschriften nicht förderungsfähig.

 

Rz. 55

Die Beteiligung an der Finanzierung zu mindestens 50 % ist ausschließlich durch monetäre Mittel zu erbringen. Das Gesetz grenzt die in Betracht kommenden Dritten nicht ein. Entscheidend wird daher sein, inwieweit diese für die gesamte Dauer der Befristung, jedenfalls längerfristig eingebunden sind. Es kommen auch Vereine und Stiftungen, nicht aber der Maßnahmeträger in Betracht.

 

Rz. 55a

Im Jahr der Entlassung aus der Schule wird eine vorbereitende Phase nur ausnahmsweise zu fördern sein, damit die Assistierte Ausbildung ihren besonderen Förderungscharakter nicht verliert. Bei dem Einsatz von diesem Instrument handelt es sich nicht um den Regelfall einer Ausbildung. Im Regelfall kommt eine Förderung nicht schon deshalb in Betracht, weil der Jugendliche Schwierigkeiten hat, die gewünschte Ausbildungsstelle zu finden. Dasselbe dürfte in Fällen gelten, bei denen allein schwache Schulleistungen im Raum stehen.

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