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Bereits mit der Erstfassung des SGB III zum 1.1.1998 hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen der A Reha in die Vorschriften für die Rehabilitation von behinderten Menschen integriert. Die Bundesagentur für Arbeit hat seitdem auf ihr Anordnungsrecht verzichtet. Zumindest die wesentlichen Voraussetzungen, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber mit den ausführlichen Vorschriften der §§ 117 bis 128 seit der A Reha geregelt. Stattdessen hat die Bundesagentur für Arbeit Verwaltungsanweisungen erlassen. Aus diesen internen Verwaltungsvorschriften ist für betroffene behinderte Personen zumindest eine Selbstbindung der Verwaltung abzuleiten. Diese Anweisungen wurden mit den sog. Fachlichen Weisungen zu den §§ 117 bis 128 im Internet der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht; ergänzend dazu bestehen Fachliche Weisungen zum SGB IX, falls eine Verweisung darauf in den o. g. Vorschriften erfolgt ist. Damit soll eine einheitliche Rechtsanwendung aller Agenturen für Arbeit sichergestellt werden. Es werden grundsätzliche Erläuterungen zur jeweiligen Norm, ermessensrelevante Gesichtspunkte, ermessenslenkende Weisungen und unbestimmte Rechtsbegriffe definiert. Die Fachlichen Weisungen haben Bindungswirkung für die nachgeordneten Dienststellen (Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit) der Bundesagentur für Arbeit.

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