Rz. 13

Eine Kostenübernahme von zusätzlichen Aufwendungen in individueller Höhe kann nur anlässlich einer auswärtigen Unterbringung im Rahmen der Gewährung von besonderen Leistungen (§ 117) erfolgen. Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, denn Mehraufwendungen müssen dem Menschen mit Behinderungen wegen seiner Beeinträchtigung entstehen. Die Kosten sind durch den Menschen mit Behinderungen nachzuweisen (z. B. Rechnungsbelege, ärztliche Verordnung).

 

Rz. 14

Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wegen einer weiteren auswärtige Unterbringung sind nur übernahmefähig, wenn ein kausaler Zusammenhang mit der Behinderung vorliegt. Beispiele für Unterkunftsmehraufwendungen sind eine behindertengerechte Wohnung mit spezieller Ausstattung, eine teure, bereits möblierte Wohnung mit spezieller Ausstattung für eine kurze Mietdauer während eines kurzen Praktikums, eine notwendige Sonderausstattung, die aus der bisherigen Unterkunft nicht in die neue Wohnung mitgenommen werden kann. Eine Verpflegungsmehraufwendung ist z. B. die von Dritten mit Fachpersonal speziell zubereitete allergiefrei Nahrung, weil der Mensch mit Behinderungen sich nicht selbst verpflegen kann. Nicht übernommen werden Verpflegungskosten, die bereits laufend für eine spezielle Ernährungsform aufgrund einer Erkrankung anfallen; hierbei handelt es sich nicht um Mehraufwendungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge