Rz. 28

§ 127 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ist eine Sonderregelung der Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nach § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (notwendige Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes). Erfasst sind von der Regelung Personen, die während einer Maßnahme nicht in einem Wohnheim, Internat oder einer besonderen Einrichtung untergebracht sind, sondern in einer am Maßnahmeort neu angemieteten Unterkunft wohnen. Die Voraussetzungen für die Übernahme sind abschließend in § 128 geregelt (vgl. Komm. dort).

Die Regelung erfasst jedoch ausdrücklich nicht die Kosten der Unterkunft für die bisherige und weiterhin bestehende (Familien-) Wohnung während der auswärtigen Unterbringung und Teilnahme an einer rehabilitationsspezifischen Maßnahme. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 19.10.2016, B 14 AS 40/15 R) handelt es sich hierbei um keinen maßnahme- bzw. behinderungsbedingten Zusatzbedarf der von § 127 Abs. 1 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 128 erfasst ist (vgl. dazu auch Rz. 32 f. wegen der Schnittstelle zum SGB II).

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