Rz. 23

Um die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu realisieren, werden auch die erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Kinderbetreuung unter den in § 74 Abs. 1 SGB IX bestimmten Voraussetzungen übernommen:

  • Wegen der Teilnahme wäre die Weiterführung des Haushalts nicht möglich.
  • Die Hausarbeiten einschließlich Betreuung der Kinder wurden durch den Menschen mit Behinderungen allein oder überwiegend allein, aber gemeinsam mit einer anderen Person erledigt.
  • Eine andere im Haushalt lebende volljährige Person kann den Haushalt wegen beruflicher oder schulischer Verpflichtungen oder aus anderen, z. B. körperlichen oder altersbedingten Gründen, nicht weiterführen.
  • Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Wurde eine geeignete Person mit der Weiterführung des Haushalts beauftragt, sind die angemessenen, nachgewiesenen Kosten der selbstbeschafften Ersatzkraft förderbar. Wird die Haushaltshilfe durch eine verwandte Person wahrgenommen, sind nur die nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen (Reisekosten und Verdienstausfall) erstattungsfähig.

 

Rz. 24

Nach § 74 Abs. 2 SGB IX gehörten zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, welche eines gesonderten Antrages bedürfen, auch die Unterbringungskosten bei Mitnahme in eine Rehabilitationseinrichtung (einschließlich der dort entstehenden Kinderbetreuungskosten). Gleiches gilt für die bei anderweitiger Unterbringung außerhalb der bisherigen Hauptwohnung entstehenden Betreuungskosten z. B. für eine Kindertagesstätte oder bei Verwandten. Bei einer anderweitigen Unterbringung des Kindes ist die Übernahme der nachgewiesenen Unterbringungskosten auf einen Höchstbetrag begrenzt, der ansonsten für eine Haushaltshilfe nach Abs. 1 förderbar wäre.

 

Rz. 25

In § 74 Abs. 3 SGB IX wird die Förderung mit Kinderbetreuungskosten für minderjährige Kinder mit einem Pauschalbetrag von 160,00 EUR anstelle einer Haushaltshilfe (Abs. 1) und Unterbringungs- und Betreuungskosten (Abs. 2) geregelt. Die Kostenübernahme steht unter der Bedingung, dass eine Teilnahme ohne Kinderbetreuung faktisch nicht realisiert werden könnte ("unvermeidbar"). Unvermeidbare Kosten entstehen regelmäßig, wenn der Mensch mit Behinderungen wegen der bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an der Betreuung des Jugendlichen gehindert ist und keine andere Betreuungsmöglichkeit im Einzelfall besteht. Die tatsächlich anfallenden Kosten z. B. die Gebühren für die Kindertagesstätte oder den Kindergarten, die Aufwendungen für eine Tagesmutter sowie die Kosten für die Betreuung bei Dritten sind nachzuweisen. Davon profitieren insbesondere alleinerziehende Personen. Die Kinderbetreuungskosten umfassen keine Verpflegungskosten. Nachgewiesene, tatsächlich höhere Kosten können nicht übernommen werden; es handelt sich insoweit um einen abschließend geregelten gesetzlichen Höchstbetrag. Bedarf es einer Betreuung nur für einen Teilmonat, besteht der Anspruch nur jeweils für ein Dreißigstel des maßgeblichen monatlichen Höchstbetrages.

§ 74 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX enthält eine Dynamisierungsregelung für die Zukunft, die sich an der Bezugsgröße West (vgl. § 18 Abs. 1 SGB IV) orientiert.

 

Rz. 26

In § 74 Abs. 4 SGB IX wird die Betriebshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen nach den dort genannten Vorschriften definiert; diese hat im SGB III keine Bedeutung.

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