Rz. 9

Die Norm enthält eine umfassende Aufzählung aller die medizinische und berufliche Rehabilitation zusätzlich ergänzender Leistungen. Als Teilnahmekosten im Rahmen einer Maßnahme der besonderen Leistungen nach § 117 werden für den teilnehmenden Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Agentur für Arbeit Beiträge und ggf. Beitragszuschüsse zur Sicherstellung eines Versicherungsschutzes in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e SGB IX). Während der Maßnahmeteilnahme besteht daher Versicherungspflicht nach den jeweiligen Vorschriften der Hausgesetze in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen

ist dabei ein Bezug von Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld erforderlich.

 

Rz. 10

Ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Menschen mit Behinderungen nicht zu erbringen, sodass es keiner Erstattung bedarf. Sollte eine Befreiung von der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung vorliegen, können auch Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (einer Versicherungsgesellschaft) während der aktiven Teilnahme (Maßnahmebeginn bis Maßnahmeende, falls kein vorheriger Abbruch bzw. eine Rücknahme oder Aufhebung des Übergangsgeldes oder des Ausbildungsgeldes erfolgt) nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB IX übernommen werden (z. B. für Befreiung bei der gesetzlichen Krankenversicherung §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und zur Pflegeversicherung § 22 Abs. 1 SGB XI).

 

Rz. 11

Als Besonderheit für die Rentenversicherung gilt, dass eine Pflichtversicherung beantragt werden kann, wenn ein Jahr vor Leistungsbeginn keine Rentenversicherungspflicht bestand. Sollte eine freiwillige Versicherung oder eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegen, können auch Beiträge für die private Altersvorsorge bis zur Höhe der Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

 

Rz. 12

Bei der Teilnahme an Maßnahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht – wie bei allen anderen Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung – eine gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 Nr. 14 Buchst. b SGB VII). Dies gilt auch für den Weg von der Unterkunft zum Maßnahmeträger (auch zum Arbeitgeber bei einem Praktikum als Maßnahmebestandteil).

 

Rz. 13

In der Arbeitslosenversicherung besteht für einen begrenzten Personenkreis ebenfalls eine Versicherungspflicht. Diese ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 1. Damit sind Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, versicherungspflichtig (analog zu Einrichtungen der Jugendhilfe). Die Beitragstragung erfolgt für Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen (analog zu Einrichtungen der Jugendhilfe), vom Maßnahmeträger der jeweiligen Einrichtung (§ 347 Nr. 1).

 

Rz. 14

Relevant sind durch den Wortlaut der Verweisung des § 127 Abs. 1 Nr. 1 nur Teilnahmekosten, die insbesondere in § 64 Abs. 1 Nr. 5, 6. SGB IX benannt sind. Die Reisekosten und Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten wurden in den §§ 73, 74 SGB IX speziell und detailliert geregelt. Die genannten Vorschriften sind jedoch bereits in der Verweisung des § 127 Abs. 1 Satz 1 von Gesetzgeber aufgezählt worden.

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