Rz. 3

Für die tatsächliche, regelmäßige Teilnahme an einer Leistung oder Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt ein Kostenausgleich durch die Agentur für Arbeit. Dies schließt Kosten vor Beginn der Maßnahme ein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht (vorzeitige Anreise, notwendige Lernmittel für die Maßnahme). Es muss sich um erforderliche Kosten handeln, die für die Durchführung der Leistung/Maßnahme nach § 117 oder zur Erreichung des jeweiligen Maßnahmezieles notwendig sind. Die unentbehrlichen Kosten werden dann zuschussweise an die behinderte Person oder den durchführenden Maßnahmeträger gewährt.

 

Rz. 4

Die Form der Leistungserbringung nach § 117 erfolgt in der Verwaltungspraxis auf unterschiedliche Art und Weise. Es handelt sich dabei um Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGB I).

  • Die Kosten für die eigentliche Maßnahme/Leistung werden mit dem Maßnahmeträger/der Rehabilitationseinrichtung im Regelfall direkt abgerechnet. Diese ergeben sich regelmäßig aus einen Vergabevertrag oder einer preisverhandelten Maßnahme (vgl. Komm. zu § 117). Insofern erfolgt eine mittelbare Leistungserbringung der Agentur für Arbeit an die behinderte Person mittels Dienst- und Sachleistungen durch einen beauftragten Träger. Die Agentur für Arbeit zahlt hierfür die relevanten Teilnahmekosten an die durchführende Einrichtung.
  • Die Geldleistungen für Beiträge und Zuschüsse für den Versicherungsschutz in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung werden regelmäßig direkt abgeführt.
  • Entstehen dem Menschen mit Behinderungen selbst notwendige, teilnahmebedingte Kosten, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz, im Regelfall durch Geldleistung (in Einzelfällen auch Sachleistungen), gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit. Regelmäßig handelt es sich dabei um Reisekosten, Kinderbetreuungskosten, Lernmittel, Haushaltshilfe/Betriebshilfe.

2.1 Teilnahmekosten nach dem SGB IX

 

Rz. 5

Die im Zusammenhang mit einer besonderen Leistung oder Maßnahme anfallenden Teilnahmekosten sind nach den Regelungen der §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX zu übernehmen. Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld (z. B. wegen der Einkommensanrechnung) besteht.

Die relevanten Einzelregelungen der SGB IX-Vorschriften werden nachfolgend mit Blick auf die Ausführung durch die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX überblicksweise kommentiert. Ergänzend wird auf die Kommentierung zu den §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX verwiesen.

2.1.1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX

 

Rz. 6

In § 49 SGB IX sind allgemein alle Leistung der Rehabilitationsträger benannt. Einer näheren Betrachtung bedarf es insbesondere der Teilnahmekosten nach § 49 Abs. 7 Nr. 1, 2 SGB IX sowie der spezifischen sonstigen Hilfen des § 49 Abs. 8 SGB IX, die eine Leistung oder Maßnahme der besonderen Leistung zusätzlich ergänzen. Es handelt sich regelmäßig um Pflichtleistungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 8.

 

Rz. 7

Für die Teilnahmekosten nach § 49 Abs. 7 SGB IX sind folgende Aspekte überblicksweise relevant:

  • Nach Nr. 1 sind die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen, wenn eine Unterkunft außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalt wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zu Sicherung des Teilhabeerfolgs der Maßnahme notwendig ist. Eine Kostenübernahme der weiterhin bestehenden Wohnung ist damit nicht verbunden. Die Kostenübernahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der Entfernung der Maßnahmeort oder Arbeitgeber/Ausbilder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erreichen ist.
  • Nach Nr. 2 werden sämtliche sonstige Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung oder Maßnahme stehen und für diese notwendig sind, als förderfähig erachtet. Hierzu zählt die Norm Beispiele auf, die durch die Wortwahl "insbesondere" nicht gesetzlich abschließend bestimmt wurden:

    • Lehrgangskosten (Maßnahmegebühren, Kostensätze an Maßnahmeträger/spezielle Rehabilitationseinrichtungen je nach Vergabevertrag oder preisverhandeltem Kostensatz),
    • Prüfungsgebühren (Zwischen-/Abschlussprüfung, ggf. Wiederholung und Begleitkosten),
    • Lernmittel (Fachliteratur wie spezifische Fachzeitschriften und -bücher),
    • Arbeitskleidung, spezielle Handwerkszeuge und Arbeitsgeräte, sofern nicht vom Maßnahmeträger oder Arbeitgeber gestellt,
    • Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vergleichbar mit den Leistungen aus dem Vermittlungsbudget; vgl. § 44).
 

Rz. 8

Mit der Verweisung des § 127 Abs. 1 Nr. 1 werden auch die sonstigen Hilfen nach § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB IX als besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen (vgl. Komm. zu § 19) als Teilnahmekosten eingeordnet. Voraussetzung ist bei allen abschließend aufgezählten Leistungen insbesondere die Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit.

  • Nach Nr. 1 ist eine Kraftfahrzeughilfe nach den Voraussetzungen und Maßgaben der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung förderfähig.
  • Mit Nr. 2 kann ein Ausgleich für den unvermeidbaren Verdienstausfall des Menschen mit Behinderungen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten ...

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