Rz. 15

Reisekosten werden in der Verwaltungspraxis regelmäßig mit begünstigendem Verwaltungsakt dem Menschen mit Behinderungen bewilligt und mit einem monatlichen (ggf. unterschiedlichen) Betrag festgelegt und ausgezahlt. Insbesondere Fahrkosten sind für die (tägliche) Anreise zum Maßnahmeort (einschließlich Praktikumsplatz) und die Abreise zur Wohnung relevant. Die Reisekosten richten sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (Reiseumfang) im jeweiligen Monat und werden nicht für Ferientage gewährt. Entstehen der behinderten Person tatsächlich keine Kosten (z. B. Fahrdienst zur Werkstatt für behinderte Menschen) kommt eine Kostenübernahme nicht in Betracht. Für Fehltage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Reisekosten, die begünstigende Bewilligung ist ggf. nach § 48 SGB X aufzuheben, eine Erstattung richtet sich nach § 50 SGB X. Aus praktischen Erwägungen bedarf es aber bei Monatsfahrkarten einer Einzelfallprüfung im Falle der Rückerstattung bei Teilnutzung im jeweiligen Monat.

Neben den reinen Fahr- und Transportkosten (Reisekosten) sind auch weitere Begleitkosten wie z. B. Gepäcktransportkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich (§ 73 Abs. 1 SGB IX).

 

Rz. 16

Fahrkosten werden für die Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zur Bildungsstätte, der auswärtigen Wohnung zur Bildungsstätte und vom Maßnahmeort A zum Maßnahmeort B regelmäßig anfallen. Es gilt nach § 73 Abs. 4 SGB IX der Grundsatz, dass stets das günstigste Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ist. Dies ist regelmäßig das öffentliche Verkehrsmittel der 2. Klasse unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen, die ggf. ausgeschöpft werden können. Gleiches gilt für unentgeltliche Beförderung (vgl. § 228 SGB IX). Sollte ein günstigeres Beförderungsmittel nicht zumutbar sein, können je nach Einzelfall auch Bahnfahrten in der 1. Klasse gefördert werden (z. B. Merkzeichen aG, G oder hoher Grad der Behinderung). Sollte ein öffentliches Verkehrsmittel nicht erreichbar sein, kann ggf. ein Fahrdienst, Taxi oder Mietwagen im Einzelfall übernommen werden. Die Umstände des Einzelfalles und die behindertenspezifischen Einschränkungen sind hier relevant (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX), eine maximale Förderhöhe besteht nicht.

 

Rz. 17

Steht ein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung und wird dennoch das private Kraftfahrzeug (oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug) genutzt, werden Reisekosten im Rahmen der Wegstreckenentschädigung des § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz erstattet. Bei einer auswärtigen Unterbringung wird je Entfernungskilometer 0,20 EUR für die Hin- und Rückfahrt der jeweils kürzesten Strecke pauschaliert erbracht. Maximal werden 130,00 EUR für die Hin- und Rückfahrt erstattet. Dies gilt auch für tägliche Pendelfahrten zum Maßnahmeträger; die Kostenübernahme ist auf potenzielle zumutbare auswärtige Unterbringung begrenzt (§ 73 Abs. 4 Satz 4 SGB IX).

 

Rz. 18

Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können auch die Kosten für den Transport des Gepäcks übernommen werden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB IX). Weitergehende Kosten (z. B. Versicherung des Gepäcks oder den Transport eines Fahrrades) sind hiervon nicht umfasst. Reisekosten für die notwendige Mitnahme von Kindern, weil diese z. B. bei alleinstehenden Personen einer Betreuung bedürfen, sind zusätzlich förderbar (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX).

 

Rz. 19

Es kann ein Tagegeld für die Verpflegungskosten für die An- und Abreise zur Maßnahme erstattet werden. Bis zu einer Reisedauer von 8 Stunden kommt keine Zahlung von Verpflegungskosten in Betracht. Ab 8 Stunden Reisedauer können 12,00 EUR und ab 24 Stunden können 24,00 EUR erstattet werden (analoge Anwendung § 6 Bundesreisekostengesetz). Menschen mit Behinderungen, die jeden Tag wieder in ihre Hauptwohnung zurückkehren, wird anstatt der o. g. Verpflegungskosten eine monatliche Pauschale von 70,30 EUR geleistet (in Teilmonaten täglich 3,80 EUR). Voraussetzung hierfür ist eine Abwesenheit von täglich mehr als 8 Stunden. Dies gilt aufgrund des bereits gedeckten Verpflegungsbedarfes nicht für Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b.

 

Rz. 20

Für Übernachtungskosten kann ebenfalls § 7 Bundesreisekostengesetz analoge Anwendung finden. Bei einer langen Reisedauer (Anreise zu einer speziellen, überregionalen Rehabilitationseinrichtung) kann eine Übernachtung erforderlich werden; auch diese Kosten sind übernahmefähig. Grundsätzlich werden als Übernachtungskosten pauschal 20,00 EUR angesetzt, sollten keine Belege vorgelegt werden können. Höhere notwendige Übernachtungskosten sind nachweisen und werden auf Antrag (ohne Frühstücksanteil) erstattet. In der Verwaltungspraxis kommt dies selten vor, weil Maßnahmen und besondere Einrichtungen flächendeckend vertreten sind.

 

Rz. 21

Kosten für Begleitpersonen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX) anlässlich einer Fahrt sind unter gewissen Voraussetzungen förderbar. Es bedarf der Bestätigung der Notwendigkeit durch eine ...

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