Rz. 22
§ 126 Abs. 2 Nr. 3 regelt die Freibeträge abweichend von den Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 BAföG), wenn der Mensch mit Behinderungen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Dabei ist es nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich, ob die Personen zusammen oder getrennt leben. Erst wenn die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, ist der amtliche Familienstand geändert.
Rz. 23
Hat der Mensch mit Behinderungen einen Ehegatten oder Lebenspartner, beträgt die monatliche Einkommensgrenze ab 1.8.2022 2.736,00 EUR. Freibeträge aus den Vorjahren:
- 1.8.2019 bis 31.7.2020: 2.076,00 EUR
- 1.8.2020 bis 31.7.2021: 2.138,00 EUR
- 1.8.2021 bis 31.7.2022: 2.266,00 EUR
Nur der übersteigende Betrag wird auf das Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung (Bedarfsvarianten nach § 123 Nr. 1, 2 oder 3) angerechnet. Relevant sind alle positiven Einkünfte vom Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. zum Einkommensbegriff Rz. 10 ff.; § 122 Abs. 2 i.V.m § 67 Abs. 2 i. V. m. § 21 BAföG).
Rz. 24
Folgende Besonderheiten sind bei der Verweisung von § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 zu beachten:
- § 67 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 3 BAföG regelt (erhöhte) Freibeträge des Ehegatten oder Lebenspartners für weitere Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte. Diese Regelung stellt keine Abweichung, sondern eine Ergänzung zur Regelung des § 126 Abs. 2 Nr. 2 dar und ist anzuwenden.
- § 67 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 4, 5 BAföG regelt die Anrechnungsfreiheit des übersteigenden Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und wird durch die pauschalierten Freibeträge des § 126 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt.
- § 67 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 6 BAföG enthält für weitere Teile von anrechnungsfreiem Einkommen eine Sonderregelung zur Vermeidung unbilliger Härten in begründenden Einzelfällen. Diese ist nicht anzuwenden, die pauschalierten Freibeträge sind abschließend.
- Maßgeblich sind stets die Einkommensverhältnisse der Ehegatten oder des Lebenspartners im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums nach § 67 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 BAföG.
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