Rz. 2

Das Ausbildungsgeld ist eine bedarfsorientierte Leistung (vgl. Komm. zu § 122). Mit der Norm wird die tatsächliche Höhe des pauschalierten Bedarfssatzes des Ausbildungsgeldes für Menschen mit Behinderungen bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter WfbM festgelegt (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 SGB IX). Gleiches gilt für vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, die seit 1.1.2018 der WfbM gleichgestellt sind (vgl. Komm. zu § 122 und ergänzend zu § 117 Abs. 2).

Anders als bei den Bedarfssätzen des Ausbildungsgeldes nach §§ 123 und 124 wird Einkommen bei den o. g. Maßnahmen einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters nicht angerechnet (§ 126 Abs. 1).

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