Rz. 13

Eine grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem SGB II liegt vor, wenn sich der Bedarf des Ausbildungsgeldes nach den Bedarfssätzen des § 124 Nr. 1 und Nr. 3 bemisst. Das Ausbildungsgeld wird in diesen Fällen als Einkommen berücksichtigt (vgl. Komm. zu §§ 11 ff. SGB II).

 

Rz. 14

Ein Leistungsausschluss des SGB II greift für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, wenn sich der Bedarf nach § 124 Nr. 2 bemisst. Diese Personengruppe hat neben dem Ausbildungsgeld nur einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II), die als Darlehen erbracht werden, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Hiervon sind Menschen mit Behinderungen erfasst, die eine eigene Wohnung bereits vor der berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme oder der Grundausbildung hatten, diese aber eine besondere Leistung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen und Taschengeldanspruch benötigen. Die befristete Zuschussregelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II greift beim Ausbildungsgeld nicht, diese ist nur für Schülerinnen und Schüler oder Regelstudierende vorgesehen.

Zur Schnittstelle zum SGB II wird auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Kommentierung zu § 122 und ergänzend auf § 27 SGB II verwiesen.

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